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Vorsteuer | Abschreibung | Steuer auf Firmenwagen | Geldwerter Vorteil

 

Zusammenfassung

 

Sie sind in Frankreich angestellt und möchten einen Firmenwagen? Sie beschäftigen Mitarbeitende in Frankreich und möchten wissen, was Sie hinsichtlich eines Firmenwagens in Frankreichs zu beachten haben? Der nachfolgende Artikel sowie das Webinar sollen Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema Firmenwagen in Frankreich geben.

 

Was ist ein Firmenwagen?

 

Als Firmenwagen bezeichnet man ein Fahrzeug, das für berufliche Zwecke verwendet wird.  Jedoch kann ein Firmenwagen in Frankreich auf verschiedene Art und Weise definiert werden. Die erste Möglichkeit impliziert, dass das Unternehmen Eigentümer des Firmenwagens ist und diesen seinen Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass eine natürliche Person, die dem Unternehmen angehört und ihr Fahrzeug mehr als 15.000 km pro Wirtschaftsjahr zu beruflichen Zwecken nutzt, Eigentümer des Firmenwagens ist.  Der Kauf des Firmenwagens sowie die Kosten für  die regelmäßige Wartung und Nutzung des Fahrzeugs werden in diesem Fall durch den Arbeitgeber übernommen.

Man unterschiedet zudem zwei Arten von Firmenfahrzeugen: das Personenfahrzeug und das Nutzfahrzeug. Bei einem Personenfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug mit bis zu acht Sitzen, wobei dies im Fahrzeugschein ebenfalls kenntlich gemacht wird. Ein Nutzfahrzeug dient hingegen dem Waren- und nicht dem Personentransport. In diesem Fall ist ebenfalls ein Vermerk im Fahrzeugschein vorgesehen.

 

Vorsteuerabzugsfähigkeit von Firmenwagen

 

Nutzfahrzeuge sind vorsteuerabzugsfähig, nicht jedoch Personenfahrzeuge. Im Fall einer langfristigen Anmietung eines Nutzfahrzeugs sind die Leasingrate sowie die Langzeitmiete vorsteuerabzugsfähig. Wird das Nutzfahrzeug für einen kurzen Zeitraum gemietet oder geleast, kann die Vorsteuer ebenfalls geltend gemacht werden. Gemietete bzw. geleaste Personenfahrzeuge sind jedoch nicht vorsteuerabzugsfähig.

 

Der für den Firmenwagen benötigte Kraftstoff ist lediglich für unternehmerische Zwecke vorsteuerabzugsfähig. Für persönliche Zwecke verwendeter Kraftstoff darf hingegen vorsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Zu beachten ist außerdem, dass umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten vorliegen, Dienstreisen zu begründen und Rechnungen für Kraftstoff zwingend aufzubewahren sind. Falls dies nicht der Fall ist oder keine Rechnungen vorliegen, kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus, sollten Sie wissen, dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit für Kraftstoff ausgenommen Benzin von der Art des Firmenwagens abhängig ist. Für ein Nutzfahrzeug kann die Vorsteuer zu 100 Prozent vorsteuerlich geltend gemacht werden. Im Fall eines Personenfahrzeugs können 80 Prozent der Vorsteuer auf Kraftstoffe ausgenommen Benzin geltend gemacht werden. Autogas, verflüssigtes Propan, verflüssigtes Butan sowie Biogas sind hingegen zu 100 Prozent vorsteuerabzugsfähig. LPG Antrieb im gasförmigen Zustand ist zu 50 Prozent vorsteuerabzugsfähig für Personenfahrzeuge und zu 100 Prozent für Nutzfahrzeuge. Elektroantrieb ist zu 100 Prozent vorsteuerabzugsfähig.

 

Für Benzin wurde ein stufenweiser Zeitplan im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsfähigkeit eingeführt. Bis zum ersten Januar 2022 soll die Vorsteuerabzugsfähigkeit von Diesel und Benzin angeglichen werden. Bis dahin gelten folgende Vorsteuerabzugsrechte:

 

Ab Personenfahrzeuge Nutzfahrzeuge
1. Januar 2020 60 % 60 %
1. Januar 2021 80 % 80 %
1. Januar 2022 80 % 100 %

 

 

Abschreibung der Firmenwagen

 

Hinsichtlich der Abschreibung von Firmenwägen zieht die französische Finanzverwaltung Umweltaspekte in Betracht, indem der  CO2-Ausstoß pro Kilometer sowie das Alter des Firmenwagens berücksichtigt werden. Die Abschreibungshöhe wird dabei mit Hilfe von Obergrenzen je nach Menge des CO2– Ausstoßes in Gramm pro Kilometer festgelegt. Für gemietete oder geleaste Firmenwägen gelten die gleichen Obergrenzen. Die nachfolgende Tabelle soll Ihnen einen Überblick über die anzuwendenden Obergrenzen geben:

 

Anwendbare Obergrenzen je nach Menge des CO2-Ausstoßes (Gramm) pro Kilometer
Jahr des Erwerbs oder des Mietens des Fahrzeugs 9.900 € 18.300 € 20.300 € 30.000 €
2017 gleich oder über 156 g von 60 g bis 155 g von 20 g bis 59 g von 0 g bis 19 g
2018 gleich oder über 151 g von 60 g bis 150 g
2019 gleich oder über 141 g von 60 g bis 140 g
2020 gleich oder über 136 g von 60 g bis 135 g
2021 gleich oder über 131 g von 60 g bis 130 g

 

 

Besteuerung der Firmenwagen

 

Personenfahrzeuge sind von der Besteuerung von Firmenwagen, der sogenannten „TVS“ betroffen. Somit unterliegen Fahrzeuge, die  von nach französischem Recht  angestellten Mitarbeitenden verwendet werden, ebenfalls der Firmenwagensteuer auch wenn diese Fahrzeuge im Ausland zugelassen und verwendet werden. Darüber hinaus müssen Firmenfahrzeuge mit nur zwei Plätzen steuerlich deklariert werden. Bei Bestehen einer unklaren Situation, auch wenn das Fahrzeug nicht für den Personentransport oder gemischt genutzt wird, muss die Firmenwagensteuer ebenfalls erklärt werden.

 

Von der Firmenwagensteuer befreit sind Vereine und Verbände, Elektrofahrzeuge für die ersten zwölf Quartale, Hybridfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen sowie behindertengerechte Fahrzeuge. Daneben kann eine zeitweise oder dauerhafte Befreiung für Fahrzeuge mit besonderen Sicherheitserfordernissen für Mitarbeitende, Fahrzeuge zum öffentlichen Personenverkehr und Transport von Mitarbeitenden zum Arbeitsort erfolgen. Einer Steuerbefreiung unterliegen zudem zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 30 aufeinanderfolgende Tage oder einen Kalendermonat angemietet werden.

 

Die sogenannte „TVS“ wird anhand der Anzahl der am ersten Tag besessenen Fahrzeuge festgelegt und ist vierteljährlich abzuführen. Werden die Vorschriften der Firmenwagensteuer nicht befolgt, finden die für die Umsatzsteuer geltenden Verfahren und Sicherheiten Anwendung.

 

Anhand der nachfolgenden Tabellen wird die Firmenfahrzeugsteuer berechnet:

 

TVS CO2: CO2-Ausstoß (in Gramm pro Kilometer) Anzuwendender Tarif pro Gramm CO2 (in Euro)
unter oder gleich 20 0
über 20 und unter oder gleich 60 1
über 60 und unter oder gleich 100 2
über 100 und unter oder gleich 120 4,5
über 120 und unter oder gleich 140 6,5
über 140 und unter oder gleich 160 13
über 160 und unter oder gleich 200 19,5
über 200 und unter oder gleich 250 23,5
über 250 29

 

 

TVS AIR: Jahr der Erstzulassung Benzinmotoren und gleichgestellte Motoren Dieselmotoren und gleichgestellte Motoren
bis 31. Dezember 2000 70 € 600 €
von 2001 bis 2005 45 € 400 €
von 2006 bis 2010 45 € 300 €
von 2011 bis 2014 45 € 100 €
ab 2015 20 € 40 €

 

 

Beispielsweise errechnet sich die Firmenfahrzeugsteuer eines Dieselfahrzeugs, das 2016 neu erworben wurde und 130 Gramm CO pro Kilometer ausstößt, wie folgt:

 

TVS=130*6, 5 (TVS CO2) + 40 (TVS AIR)

TVS= 845 + 40

TVS= 885€/ pro Jahr

 

Nutzung des Firmenwagens durch die Mitarbeitenden

 

Mitarbeitende dürfen Firmenfahrzeuge nicht für private Fahrten, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort des Mitarbeitenden erfolgen, nutzen. Die Verwendung des Firmenfahrzeugs wird  als Sachleistung für den Mitarbeitenden betrachtet.

 

Es bestehen verschiedene Arten der Besteuerung des Firmenfahrzeugs. Das Verfahren der Istkosten errechnet sich durch die Gesamtsumme der Aufwendungen für das Fahrzeug multipliziert mit dem Koeffizienten der privaten Kfz-Nutzung des Mitarbeitenden. Die Istkosten müssen steuerlich als Sachleistung deklariert werden. Dieses Verfahren ist vorteilhaft für Mitarbeitende, die nicht viel fahren, unterliegt jedoch einer detaillierten Nachweispflicht durch den Begünstigten.

 

Im Fall einer Jahrespauschale zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den Istkosten den Kraftstoff für das Firmenfahrzeug. Der Begünstigte wird somit nach den Kaufkosten des Fahrzeugs besteuert. Es handelt sich um einen Steuersatz von 9 %, wenn das Fahrzeug weniger als 5 Jahre alt und um einen Steuersatz von 6 %, wenn der Firmenwagen mehr als 6 Jahre alt ist. Zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für den Kraftstoff, wird der Begünstigte nach den Kosten des Fahrzeugkaufs besteuert. In diesem Fall findet ein Steuersatz von 12 % Anwendung, wenn das Fahrzeug weniger als 5 Jahre alt bzw. ein Steuersatz von 9 % Anwendung, wenn das Fahrzeug weniger als 5 Jahre alt ist. Diese Methode erfordert weniger detaillierte Angaben und ist vorteilhaft für Vielfahrer.

 

Neben dem Istkosten-Verfahren und der Jahrespauschale besteht die Möglichkeit einer Fahrzeugnutzungsgebühr, wobei der Arbeitgeber das Gehalt des Begünstigten um die Summe der Kosten des zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs verringert. In diesem Fall muss der Mitarbeitende steuerlich keine Sachleistung angeben.

 

 

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Firmenwagen in Frankreich? Dann kommen Sie einfach auf uns zu. Ihr deutsch-französisches Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 

 

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