Der Wirtschaftsprüfer wird bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von seinem Mandanten in der Regel von der Hauptversammlung beauftragt. Dieser Hauptversammlung ist der Abschlussprüfer Rechenschaft schuldig, und anderen gegenüber unterliegt der Abschlussprüfer gemäß Artikel 822-15 des frz. Handelsgesetzbuches zunächst der Verschwiegenheit; er darf ihm kommunizierte Informationen also nicht weitergeben oder außerhalb seines Mandats verwenden. Das französische Recht sieht …
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