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Wenn Ihr deutsches oder österreichisches Unternehmen keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze in Frankreich tätigt, kann es unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung der Vorsteuer erwirken, die auf die in Frankreich für die Zwecke seiner Geschäftstätigkeit getätigten Ausgaben erhoben wurde. Wir werden alle Formalitäten erledigen, damit Sie die Umsatzsteuererstattung so schnell wie möglich erhalten.

Welche Unternehmen sind von einem Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer in Frankreich betroffen?

Deutsche oder österreichische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Frankreich

Falls Ihr Unternehmen eine Betriebsstätte in Frankreich hat, unterliegen Sie den gleichen Verpflichtungen wie französische Unternehmen. Sie müssen daher bei Ihrer nächsten Umsatzsteuer-Meldung die Beträge angeben, für die eine Erstattung beantragt wird.

Deutsches oder österreichisches Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich

Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze in Frankreich tätigen

Wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind, müssen Sie sich umsatzsteuerlich registrieren lassen und dann Ihre Umsatzsteuermeldungen beim Finanzamt für ausländische Unternehmen (SIEE) von Noisy-Le-Grand einreichen. Selbstverständlich erledigen wir diese Formalitäten in Ihrem Namen.

Falls Sie nicht in der Europäischen Union ansässig sind (z. B. in der Schweiz), müssen Sie einen Steuervertreter in Frankreich ernennen, der die Einreichung von Anträgen auf Umsatzsteuererstattung beim zuständigen Finanzamt für Unternehmen (SIE) übernimmt.

Unternehmen, die keine der französischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze tätigen, jedoch die in Frankreich gezahlte Umsatzsteuer zurückerlangen möchten

Falls Sie in der Europäischen Union ansässig sind, haben Sie sich an Ihre Finanzbehörde zu wenden. Im Rahmen des Verfahrens der Richtlinie 2008/9/EG müssen ausländische Unternehmen, die in der Europäischen Union niedergelassen und nicht in Frankreich ansässig sind und keine in Frankreich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze tätigen, ihren Antrag direkt über ein Online-Portal einreichen, das von ihrem jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat eingerichtet wurde. Selbstverständlich erledigen wir diese Formalitäten in Ihrem Namen.

Falls Sie nicht in der Europäischen Union ansässig sind (z. B. in der Schweiz), müssen Anträge auf Erstattung der in Frankreich gezahlten Umsatzsteuer an den Umsatzsteuer-Erstattungsdienst für ausländische Unternehmen in Noisy Le Grand geschickt werden.

Welche Ausgaben begründen die Erstattung der französischen Umsatzsteuer?

Die Ausgaben, die den Anspruch auf eine Umsatzsteuererstattung begründen, sind streng begrenzt. Dazu gehören zum Beispiel die folgenden:

  • Bestimmte Dienstleistungen für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Luft-, See-, Schienen- oder Straßenverkehr,
  • bestimmte Warenlieferungen und Dienstleistungen, für die die Umsatzsteuer vom Käufer, Empfänger oder Kunden bezahlt wird,
  • bestimmte Warenlieferungen und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Gemeinschaftszollverfahren oder eines Steuerlagerverfahrens mit Steueraussetzung durchgeführt werden.

Die gängigsten Ausgaben sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (Standmiete, Kosten für die Standmontage, die Standreinigung oder -bewachung, Repräsentationskosten usw.)

Welche Formalitäten sind erforderlich?

Als ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Sie folgende Schritte zu unternehmen, um die Umsatzsteuererstattung zu erwirken:

  • Einreichen Ihres Antrags über das Online-Portal des Staates, in dem Ihr Unternehmen niedergelassen ist, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008;
  • Beifügen einer entmaterialisierten Kopie der Originalrechnungen oder Einfuhrunterlagen auf elektronischem Wege. Diese Übermittlung ist zwingend für Rechnungen über einen Betrag ohne USt. von über 1.000 € oder über 250 € bei Kraftstoffkosten. Die gescannten Unterlagen sind in der gleichen Reihenfolge beizufügen, in der sie zeilenweise eingegeben werden;
  • Einhalten der Erstattungszeiträume und der Mindesterstattungsbeträge. Ihr Antrag kann sich nicht auf einen Zeitraum von über einem Kalenderjahr (Mindestbetrag 50 €) oder unter drei Kalendermonaten (Mindestbetrag 400 €) beziehen; er kann nicht zwei Kalenderjahre überspannen. In der Praxis können Sie maximal vier Anträge für einen Mindestzeitraum von 3 Monaten und einen zusätzlichen jährlichen Antrag stellen;
  • Einreichen des Erstattungsantrags spätestens am 30. September des Kalenderjahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt. Ihre Anträge können vor diesem Stichtag eingereicht werden, um deren Bearbeitung zu beschleunigen;
  • Angeben Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC).

Selbstverständlich erledigen wir all diese Formalitäten in Ihrem Namen.

Die Pluspunkte unseres Angebots

  • Ihr Ansprechpartner wird ein zweisprachiger Wirtschaftsprüfer oder Anwalt für Steuerrecht sein,
  • Wir prüfen die Bedingungen für das Nichtvorhandensein einer Niederlassung Ihres Unternehmens in Frankreich,
  • Wir prüfen die Bedingungen in Bezug auf die getätigten Umsätze,
  • Wir erledigen alle Formalitäten von A bis Z,
  • Wir können die Formalitäten für die Entsendung Ihrer Mitarbeiter erledigen,
  • Wir können Ihre Steuervertretung in Frankreich übernehmen.

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