Was ist eigentlich diese Pensionsrückstellung in der französischen Gesellschaft ?
Diese Frage stellen uns deutsche Mutterunternehmen von französischen Gesellschaften oft.
Konkret geht es in 99% der Fälle nicht, wie häufig nach deutschem Verständnis zunächst vermutet, um klassische Betriebsrenten, sondern um die so genannten Rückstellungen für „Indemnités de Départ à la Retraite“ (IDR), häufig auch als „Indemnités de Fin de Carrière“ (IFC) bezeichnet. Die deutsche Übersetzung „Zahlung anlässlich des Renteneintritts“ oder „Zahlung anlässlich des Karriereendes“ vermittelt jedoch noch nicht das gesamte Konzept, welches wir im folgende kurz umreißen wollen.
Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung, und nicht um eine freiwillige Leistung des Unternehmens; das Unternehmen muss seinem in Rente gehenden Mitarbeiter eine einmalige Zahlung zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand leisten, deren Höhe sich insbesondere am Einkommen bei Renteneintritt bemisst. Zudem wird meist eine Mindestbetriebs- oder -branchenzugehörigkeit gefordert. Die genaue Berechnung wird im Rahmen von Branchenbetriebsvereinbarungen („Conventions Collectives“) festgelegt und variiert von Branche zu Branche zum Teil erheblich.
Die praktische Ermittlung der IFC-Verpflichtung am Bilanzstichtag erfolgt meist über eine Berechnung, die unter anderem das erwartete Renteneintrittsalter, die erwartete Gehaltsentwicklung der Mitarbeiter, die zwischenzeitliche Austrittswahrscheinlichkeit und Sterblichkeit sowie einen Aktualisierungszinssatz berücksichtigt. Letzterer wird im Gegensatz zum HGB-Abschluss (dort: von der Bundesbank) nicht zentral festgelegt, sondern bemisst sich ähnlich dem Konzept der IFRS an langfristigen Marktzinssätzen sehr guter Bonität. Je nach Komplexität der Berechnungen ist es ratsam und auch gängige Praxis, einen Aktuar mit der Berechnung zu beauftragen.
Buchhalterisch gilt ein Wahlrecht, die Verpflichtung entweder zu passivieren, oder sie nur im Anhang anzugeben. Allerdings gilt die Passivierung nach französischem Recht als Präferenzmethode, was bedeutet, dass ein Unternehmen, das sich einmal hierzu entschlossen hat, später nicht mehr auf die Alternativmethode (d.h. reine Anhangangabe) wechseln kann. In jedem Fall muss das Unternehmen weitergehende Angaben zu den verwendeten Bewertungsparametern im Anhang machen.
Für etwaige konkrete weiterführende Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten vom KPMG German Services Group gerne zur Verfügung.
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