Mehrere im Rahmen der Corona-Krise beschlossenen, vorübergehenden Maßnahmen zur Kurzarbeit wurden in Frankreich durch das Haushaltsgesetz für 2022 dauerhaft eingeführt.
Gleich zu Beginn der Corona-Krise passten die französischen Behörden die Maßnahmen zur Kurzarbeit an, um die Liquidität auf Arbeitgeberseite sicherzustellen und die Zahlung eines angemessenen Kurzarbeitergelds auf Arbeitnehmerseite abzusichern. Beispielsweise wurde bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds vorübergehend beschlossen, die über die gesetzliche Arbeitszeit geleisteten, im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsstunden mit einzubeziehen. Diese Maßnahmen, die am 31. Dezember letzten Jahres hätten auslaufen sollen, wurden durch das Haushaltsgesetz für 2022 dauerhaft eingeführt und in das französische Arbeitsgesetzbuch mit aufgenommen.
Zur Erinnerung : Für jede nicht gearbeitete Stunde müssen Arbeitgeber in Frankreich dem in Kurzarbeit beschäftigten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Höhe von mindestens 60% des Bruttolohns zahlen (im Jahr 2022 ein Mindestbetrag in Höhe von 8,37€ netto). Die Arbeitgeber ihrerseits erhalten vom Staat einen Zuschuss in Höhe von 36% des Bruttolohns des betroffenen Arbeitnehmers (im Jahr 2022 ein Mindestbetrag in Höhe von 7,53€).
Führungskräfte (sog. „Cadres dirigeants“) und Arbeitnehmer mit Tagespauschale
Führungskräfte, deren Betrieb oder Teilbetrieb vorübergehend eingestellt wurde und Beschäftigte mit Tagespauschale können von der Kurzarbeiterregelung Gebrauch machen. Zur Berechnung der nicht geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen des zu zahlenden Kurzarbeitergelds, ist die gesetzliche Arbeitszeit in Frankreich (35 Stunden pro Woche) zu beachten:
– 3h30 für einen halben nicht geleisteten Arbeitstag ;
– 7 h für einen nicht geleisteten Arbeitstag ;
– und 35h für eine nicht geleistete Arbeitswoche.
Hinweis : Vom Ergebnis der Berechnung sind bezahlte Urlaubstage, Ruhetage und in der Regel arbeitsfreie Feiertage, die Führungskräfte und Arbeitnehmer mit Tagespauschale über den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten haben, abzuziehen.
Über die gesetzliche Arbeitszeit geleistete, im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitsstunden
Grundsätzlich werden die von den Arbeitnehmern nicht geleisteten Arbeitsstunden, für die der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zahlt, im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit (151,67 Stunden pro Monat) angerechnet. Einige Arbeitnehmer haben jedoch aufgrund einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder einer Einzelvereinbarung eine Arbeitszeitregelung über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen haben und leistet somit 4 Stunden über die gesetzliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinaus. In diesem Fall werden die über die gesetzliche Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden (sog. „strukturelle Überstunden“) im Rahmen der Kurzarbeit miteinbezogen.
Ausbildungsverträge
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrags angestellt sind, können ebenfalls unter die Kurzarbeiterregelung fallen. Sofern der Lohn unter dem in Frankreich geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegt, entspricht das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss für den Arbeitgeber dem Prozentsatz des für diesen Arbeitnehmer geltenden Mindestlohns.
Entspricht der Lohn des Auszubildenden hingegen dem Mindestlohn oder übersteigt er diesen, wird das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss für den Arbeitgeber hingegen nach der gleichen Methode wie für die anderen Arbeitnehmer berechnet.
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