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Untersuchung bei Wiedereingliederung, Gesundheitsgespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei längerer Krankheit, Nachuntersuchung… dies sind die durch das Gesundheitsgesetz in Frankreich eingeführten bzw. überarbeiteten Maßnahmen.


Das im August 2021 veröffentlichte Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz, das sogenannte „Arbeitsgesundheitsgesetz“, umfasst einige Reformmaßnahmen im Zusammenhang mit der medizinischen Gesundheitsvorsorge von Arbeitnehmern in Frankreich.   Die Details zur Anwendung dieser seit März in Kraft getretenen Maßnahmen werden nun in einem Erlass erläutert. Anbei finden Sie einen Überblick über die Neuerungen in diesem Bereich.

Untersuchung bei Wiedereingliederung

Bis März 2022 mussten Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer nicht arbeitsbedingten Krankheit arbeitsunfähig waren, eine Untersuchung zur Wiedereingliederung in Anspruch nehmen, sofern diese mindestens 30 Tage lang abwesend waren.  Für Krankmeldungen ab dem 1. April ist eine ärztliche Untersuchung zur Wiedereingliederung erst nach einer Krankmeldung von mindestens 60 Tagen erforderlich.

Zur Erinnerung : Eine Untersuchung zur Wiedereingliederung muss bei Rückkehr aus dem Mutterschutz, nach einer Arbeitsuntersuchung infolge einer Berufskrankheit (unabhängig von deren Dauer) oder eines Arbeitsunfalls (nach einer Abwesenheit von mindestens 30 Tagen) erfolgen.

Außerdem wurde bis März 2022 auf Wunsch des Arbeitnehmers, des behandelnden Arztes oder der französischen Krankenkasse eine Untersuchung zur Wiedereingliederung bei Abwesenheiten, die länger als drei Monate andauerten, veranlasst. Bei Krankmeldungen ab dem 1. April 2022 kann eine solche Untersuchung veranlasst werden, sofern die Abwesenheit mehr als 30 Tage andauert und die Rückkehr an den Arbeitsplatz früher als vorhergesehen, erfolgt. Ab sofort kann diese Untersuchung auch auf Wunsch des Betriebsarztes durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Untersuchung zur Wiedereingliederung zu informieren.

Gesundheitsgespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei längerer Krankheit

Eine Neuheit des französischen Gesundheitsgesetzes ist, dass bei jeder Abwesenheit von mehr als 30 Tagen (unabhängig von deren Ursache) ein Gesundheitsgespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einbeziehung des Präventions- und Gesundheitsdienstes am Arbeitsplatz durchgeführt werden kann.   Dieser Beratungstermin, der auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers stattfinden kann, ist dennoch freiwillig. Ein Arbeitnehmer, der sich weigert an diesem Termin teilzunehmen, kann nicht sanktioniert werden. Der Arbeitgeber hingegen muss den Arbeitnehmer über die Möglichkeit eines Gesundheitsgesprächs informieren.

Untersuchung zur Hälfte der beruflichen Laufbahn

Seit dem 1. April 2022 müssen Arbeitnehmer eine medizinische Untersuchung zur Hälfte ihrer beruflichen Laufbahn wahrnehmen. Dieser Arztbesuch muss zu einem im Branchentarifvertrag festgelegten Zeitpunkt stattfinden, oder sofern dies nicht möglich ist, in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer sein 45. Lebensjahr vollendet. Diese wird von einem Betriebsarzt oder einer erfahrenen arbeitsmedizinischen Krankenschwester durchgeführt. Die Untersuchung zielt insbesondere darauf ab, die Risiken der beruflichen Wiedereingliederung zu bewerten, wobei die Entwicklung der Fähigkeiten des Arbeitnehmers in Abhängigkeit von seiner beruflichen Laufbahn, seinem Alter und seinem Gesundheitszustand berücksichtigt werden.

Zu beachten : Diese ärztliche Untersuchung kann vorzeitig und in Verbindung mit einer anderen ärztlichen Untersuchung durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer zwei Jahre vor dem normalerweise vorgesehenen Termin beim Betriebsarzt untersucht werden muss.

Nachuntersuchung

Seit dem 1. Oktober 2021 müssen Arbeitnehmer, die in den Ruhestand gehen und im Rahmen ihrer beruflichen Laufbahn  einen risikobehafteten Arbeitsplatz innehatten, welcher eine verstärkte medizinische Überwachung erfordert, eine medizinische Untersuchung vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nehmen.

Anmerkung : Die Bestimmungen gelten insbesondere für Arbeitnehmer, die Asbest, Blei, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, ionisierender Strahlung, Überdruck- oder Absturzgefahr ausgesetzt waren.

Seit dem 1. April findet diese Untersuchung früher statt, sofern der Arbeitnehmer vor seinem Ruhestand keinen berufsbedingten Risiken mehr ausgesetzt war. Die Untersuchung muss somit schnellstmöglich nach Beendigung der risikobehafteten Tätigkeiten durchgeführt werden.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die betroffenen Arbeitnehmer beim arbeitsmedizinischen Vorsorgedienst zu melden. Dieser prüft anschließend, ob ein Besuch nach der Belastung oder zum Ende der beruflichen Laufbahn notwendig ist.

Am Ende der Untersuchung händigt der Betriebsarzt dem Arbeitnehmer eine Übersicht der Belastung durch berufsbedingte Risikofaktoren aus und nimmt diese in die betriebsärztliche Akte auf.  Darüber hinaus kann eine Kontrolle veranlasst werden, wenn der Betriebsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer gefährlichen berufsbedingten Risiken ausgesetzt ist.

Sie haben Fragen rund um das Thema Betriebsarztbesuch und Gesundheitsvorsorge für Arbeitnehmer in Frankreich ? Dann kontaktieren Sie unser deutschsprachiges Expertenteam.

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