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Die französischen Unternehmen haben die Möglichkeit eine freiwillige Gewinnbeteiligung einzureichen. Die Höhe der Beteiligung bemisst sich an Erfolgskennzahlen des Unternehmens, wie z. B.: Gewinn, Produktivität, Rückgang der Arbeitsunfälle. Die Ausschüttung erfolgt als Prämie in bar und ohne Sperrfristen. Um grundsätzlich in den Genuss steuerlicher Begünstigungen zu kommen, müssen die Programme folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Einbeziehung aller teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (kollektiver Charakter)
  • Prämien müssen ein Risikoelement beinhalten und auf der Grundlage einer Erfolgs- oder Leistungskennzahl des Unternehmens berechnet werden.
  • Der Gesamtanteil der für die Gewinnbeteiligung einsetzbaren Bruttolohnsumme muss bei 20 % liegen.

Die Modalitäten der Erfolgsbeteiligung werden entweder durch einen Tarifvertrag, durch eine Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und den Gewerkschaften bzw. dem „CSE“ („Comité social et économique“ – dt.: Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. Personalvertreter) oder durch Zustimmung von zwei Dritteln der Belegschaft festgelegt. Die Höhe der Beteiligung darf nicht im Voraus festgelegt werden, sondern ist von den vereinbarten Erfolgsfaktoren des Unternehmens (Gewinn, Leistungen usw.) innerhalb eines Jahres abhängig. Der Berechnungszeitraum darf drei Monate nicht unterschreiten. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung kann einheitlich, aber auch nach Gehaltshöhe oder Dienstalter ausgezahlt werden.

Die Höchstgrenze der Beteiligung liegt bei 20 % der Bruttolohnsumme. Davon unberücksichtigt bleiben die Beträge, die in einem betrieblichen Vermögenssparplan angelegt werden. Zudem darf der Betrag je Arbeitnehmer die Hälfte der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer können die Beteiligungssumme ganz oder teilweise in einen betrieblichen Vermögensbildungsplan einzahlen. Die Erfolgsbeteiligung kann auf der Ebene des Betriebs oder der Arbeitseinheit bemessen werden und ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Berechnungszeitraums auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge sind sozialabgabenfrei. Für den Arbeitnehmer sind sie auch steuerfrei, wenn die Erfolgsbeteiligung im Rahmen eines Sparplans angelegt wird und dort für eine bestimmte Zeit gesperrt bleibt. Das Unternehmen kann Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, da es die bei der Erfolgsbeteiligung entrichteten Beträge vom zu versteuernden Einkommen abziehen kann (Gewinnbeteiligungsbeträge können von der Körperschaft- oder Einkommensteuer abgesetzt werden).

Bei Fragen hierzu, und wenn Sie weitergehende Informationen zu diesen Themen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Lohnbuchhaltung in Frankreich : wir stehen zu Ihrer Verfügung

 

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