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In Frankreich gibt es mehrere Vorschriften, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen eines Unternehmens begrenzen.

Mit dem Jahressteueränderungsgesetz von 2019 wurde die Überlagerung einiger dieser Mechanismen beendet, und ein allgemeine Begrenzungsmechanismus auf der Grundlage der „ATAD 1“-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive) geschaffen, dem der Gesetzgeber eine Anti-Unterkapitalisierungskomponente hinzugefügt hat.

 

1) Eine neue allgemeine Obergrenze für den Abzug von Finanzaufwendungen für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen

Diese neuen Regeln aus der ATAD-Richtlinie ersetzen die folgenden Regelungen:

  • die alte Anti-Unterkapitalisierungsregelung
  • Die Regelung lt. „Carrez-Gesetz“ (im Falle des Erwerbs bestimmter Beteiligungspapiere durch Fremdkapital)
  • System des sogenannten „rabot fiscal“ (der darauf abzielte, 25% der Nettofinanzaufwendungen steuerlich hinzuzurechnen, außer wenn die Finanzaufwendungen niedriger als 3Mio.€ waren)

Vorstellung der neuen Regeln:

Im Allgemeinfall können Unternehmen ihre Nettofinanzaufwendungen bis zu maximal 30% des Ergebnisses vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (steuerliches EBITDA) oder 3 Mio. € pro Geschäftsjahr abziehen, wenn dieser Betrag höher ist.

Wenn sie Mitglied eines konsolidierten Konzerns ist, kann die Gesellschaft von einem zusätzlichen Abzug profitieren, sofern das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrem gesamten Vermögen gleich oder höher als das gleiche Verhältnis innerhalb der entsprechenden konsolidierten Gruppe ist. So kann die Gesellschaft zusätzlich 75% der zuvor nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen absetzen.

Die Obergrenze für den Abzug der Nettofinanzaufwendungen ist niedriger, wenn das Unternehmen unterkapitalisiert ist. Der Gesetzgeber hat die Unterkapitalisierung neu definiert, und deren Kriterien von drei auf eins reduziert: Ein Unternehmen gilt nun als unterkapitalisiert, wenn der durchschnittliche Betrag seiner Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen das 1,5-fache seines Eigenkapitals übersteigt. Aufgrund dieser neuen Regeln wird für Unternehmen, die leicht unterkapitalisiert sind und deren Fremdfinanzierung gering ist, der maximale abzugsfähige Betrag rund 30 % des EBITDA (oder 3 Mio. €) betragen. Dahingegegen beträgt der Maximalbetrag 10% des EBITDA (oder 1 Mio. €) für Unternehmen, die stark unterkapitalisiert sind und durch konzerninterne Kreditaufnahme finanziert werden.

Der Betrag der nicht abzugsfähigen Nettofinanzaufwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt vorgetragen und für nachfolgende Geschäftsjahre abgezogen werden.

Es ist auch zu beachten, dass ein Unternehmen, das nicht seine gesamte Kapazität zum Abzug der Nettofinanzkosten für ein Geschäftsjahr in Anspruch nimmt, seine ungenutzte Abzugskapazität in Folgejahren nutzen kann (genauer gesagt in den fünf folgenden Geschäftsjahren).

Im Rahmen einer steuerlichen Organschaft sind die geltenden Regeln grundsätzlich ähnlich zu denen von Unternehmen, die nicht Mitglied einer steuerlichen Organschaft sind. Die Begrenzungsregeln gelten jedoch zwangsläufig auf der Ebene der steuerlichen Organschaft und nicht auf der Ebene der einzelnen Gesellschaften der Gruppe.

 

2) Zwei weitere Mechanismen zur Begrenzung des Zinsabzugs bleiben jedoch bestehen und koexistieren daher mit dem oben beschriebenen neuen allgemeinen Begrenzungsregeln:

  • Deckelung des Zinssatzes: Die an Anteilseigner oder an nahestehende Unternehmen geleisteten Zinsen sind steuerlich nur bis zu einem von der Steuerverwaltung regelmäßig veröffentlichten Höchstsatz abzugsfähig, es sei denn, der Marktzinssatz liegt höher (in diesem Falle muss das Unternehmen im Falle einer Steuerprüfung den Nachweis führen, dass die praktizierten Zinssätze im Einklang mit den Marktzinssätzen sind).
  • Mindestbesteuerung beim Gläubiger (Anti-Hybrid-Maßnahmen): Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist im Übrigen nur möglich, wenn das Unternehmen, das die Zinsen gezahlt hat, auf Verlangen der Finanzverwaltung hin den Nachweis führt, dass das nahestehende Gläubigerunternehmen diese Zinseinkünfte im laufenden Geschäftsjahr der Körperschaftsteuer in Höhe von mindestens einem Viertel des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes in Frankreich unterwirft.

Ihr Deutsch sprechender Steuerberater in Frankreich

 

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