Ab Januar 2022 gibt es Änderungen im Hinblick auf die Intrastat-Meldungen in Frankreich.
Ziel dieser Änderungen ist die Anpassung der französischen Vorschriften an das europäische Regelwerk.
Infolgedessen werden künftig zwei separate Meldungen als Ersatz der vorherigen Intrastat- Meldung zum Einsatz kommen: die statistische Erhebung für den Zoll, die nicht mehr unter das französische Steuergesetzbuch fallen wird und die zusammenfassende steuerliche Meldung, die unterArtikel 289 VI des französischen Steuergesetzbuchs fällt.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese zwei separaten Erklärungen bereits in vielen europäischen Ländern, mit Ausnahme von Frankreich, angewandt werden.
Die neue Meldepflicht ab dem 1. Januar 2022 : zwei separaten Erklärungen
1. Meldung der statistischen Erhebung
Das Ziel dieser Erklärung ist es, Daten zum Außenhandel zu übermitteln, wobei dies in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fällt.
Die Meldung der statistischen Erhebung wird auf die gleiche Art und Weise wie die aktuelle Intrastat-Meldung ausgefüllt. Es werden lediglich neue, zu den bereits bestehenden Rubriken hinzugefügt: Ergänzung der Rubrik „Warenursprungsland“ bei Verkäufen und „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ bei Lohnverarbeitung oder Änderung des Transaktionscodes.
Außerdem müssen Nullmeldungen eingereicht werden.
2. Zusammenfassende steuerliche Meldung
Diese zusammenfassende steuerliche Meldung der umsatzsteuerlichen Transaktionen war bereits in Artikel 289 B des französischen Steuergesetzbuchs vorgesehen, wobei diese bisher keine separate Erklärung darstellte.
In der Praxis hat der Staat die Aufgabe, die Einhaltung der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuervorschriften von Steuerpflichtigen zu überprüfen. Die betroffenen Unternehmen können diese monatlich auf dem DEBWEB-Portal erklären. Die vorherige Meldung der statistischen Erhebung wird übernommen und ermöglicht es dem Unternehmen Anpassungen vorzunehmen oder diese zu bestätigen.
Sonstige geplante Änderungen bei der praktischen Umsetzung
Die Zollverwaltung hat klargestellt, dass die Kriterien der Anmeldepflicht für beide Anmeldungen nicht die gleichen sein werden und von den jährlichen anzumeldenden Beträgen abhängig sind.
Beispielsweise sollte der Schwellenwert von 460 000 € beim Versand nur für die statistische Anmeldung gelten, wobei dieser bei der zusammenfassenden steuerlichen Erklärung bereits ab dem ersten Euro gilt.
In der Meldung zur statistischen Erhebung wird beim Versand die Info „Warenursprungsland“, hinzugefügt.
Diese Angabe bezieht sich auf das Ursprungsland der Waren im Sinne der ursprünglichen EU-Zoll-Vorschriften. Es kann sich also auch um ein Land außerhalb der EU handeln. Zurzeit muss diese Information nur bei der zusammenfassenden Meldung bei Einkäufen angegeben werden.
Achtung: Das Warenursprungsland kann sich vom versendenden Land unterscheiden (Die Ware kann beispielsweise aus Deutschland versandt werden, wobei diese in Schweden oder China hergestellt wurde.)
Als Ursprungsland gilt eine Ware, wenn:
– diese der letzten Warenverarbeitung unterliegt,
– diese wirtschaftlich gerechtfertigt ist,
– diese in einem produzierenden Unternehmen hergestellt wurde.
Beim Versand muss die „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des europäischen Abnehmers“ für alle Verfahren der statistischen Meldung, einschließlich des Verfahrens 29 (betrifft Lieferung von Waren für Lohnverarbeitung), ausgefüllt werden.
Ab Januar 2022 muss in der statistischen Erhebung eine neue Codierung der Transaktionsart angegeben werden. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Codes, die mit den Ziffern 1, 3 und 7 beginnen. Für die Ziffer 1 beispielsweise existiert von nun an neben dem Code 11 ebenfalls der Code 12:
– Der Code 11 betrifft den definitiven Kauf/ Verkauf (ausgenommen Direkthandel mit oder durch Privatpersonen),
– Der Code 12 betrifft den direkten Handel mit oder durch Privatpersonen. Der Code 12 ist somit neu.
Bis Dezember 2021 werden die Unternehmen, die in die statistische Erhebung einbezogen werden, ein Anschreiben erhalten. Die Beantwortung des Anschreibens ist verpflichtend, selbst wenn keine Meldung einzureichen ist. Parallel dazu wird eine Informationsmail von den betreffenden Statistikzentren an die Deklarierenden versendet.
Unsere deutschsprachigen Experten stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
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