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Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, kommt ein neues System zur Begrenzung der Finanzaufwendungen in Frankreich zur Anwendung. Damit können die Unternehmen ihre Nettofinanzaufwendungen bis zu einer Obergrenze von entweder 30 % ihres Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (steuerliches EBITDA) oder 3 Mio. EUR, wenn dieser Betrag höher ist, abziehen.

Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmen in Frankreich, die einer konsolidierten Gruppe angehören, einen zusätzlichen Abzug in Höhe von 75 % des Betrags der Nettofinanzaufwendungen vornehmen, der aufgrund dieser ersten Obergrenze nicht abzugsfähig ist. Das Haushaltsgesetz dehnt die Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Abzugs auf sogenannte eigenständige Unternehmen aus, d. h. auf Unternehmen, die nicht zu einer konsolidierten Gruppe gehören und die keine Niederlassung außerhalb Frankreichs und kein verbundenes Unternehmen haben.

Für als unterkapitalisiert geltende Unternehmen in Frankreich kommt eine reduzierte Obergrenze zur Anwendung (Obergrenze von 1 Mio. EUR bzw. 10 % des steuerlichen EBITDA), und sie können nicht in den Genuss des zusätzlichen Abzugs von 75 % kommen.

Es ist zu beachten, dass dieser Begrenzungsmechanismus der Finanzaufwendungen nicht für Unternehmen gilt, deren Nettofinanzbelastung weniger als 3 Mio. EUR (oder 1 Mio. EUR im Falle einer Unterkapitalisierung) beträgt.

Ihr zweisprachiger Steuerberater in Frankreich

 

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