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Befristete oder unbefristete Verträge zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in Frankreich ?

Nach französischem Recht gibt es nur 4 Fälle, in denen ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist, nämlich :

      • Zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers,
      • Bei vorübergehendem Anstieg der Geschäftstätigkeit,
      • Stellen, bei denen eine befristete Anstellung gewohnheitsrechtlich üblich ist. In einem staatlichen Erlass sind die Branchen festgelegt, in denen es gewohnheitsrechtlich üblich ist einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (z. B. Hotels, Restaurants…)
      • Zur Überbrückung der Zeit bis zur Ankunft eines unbefristeten Arbeitnehmers oder bis die betroffene Stelle abgeschafft ist .

Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierzu einfach das Kontaktformular.

 

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