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Die Gestaltung eines Arbeitsvertrages in Frankreich ist eine wichtige Rechtshandlung, bei der Ihnen unsere deutsch- und französischsprachigen Rechtsanwälte und Juristen zur Seite stehen, um spätere Risiken möglichst gering zu halten.

Wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich verschiedene Arten von Arbeitsverträgen. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag wird als „Befristeter Arbeitsvertrag" (Contrat à durée déterminé - CDD) bezeichnet, während ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag als „unbefristeteter Arbeitsvertrag“ (Contrat à durée indéterminée - CDI) bezeichnet wird.

Ein Arbeitsvertrag muss selbstverständlich schriftlich abgefasst werden und geht mit der Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten für die Einstellung in Frankreich einher. Eine Probezeit ist natürlich sowohl für einen befristeten als auch für einen unbefristeten Vertrag erforderlich.

Was ist ein „unbefristeter Arbeitsvertrag“ (CDI)?

Der unbefristete Arbeitsvertrag (CDI) stellt die normale und allgemeine Form des Arbeitsverhältnisses in Frankreich dar. Der Arbeitgeber hat diese Art von Vertrag in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann eine Situation rechtfertigen, die den Rückgriff auf eine andere Art von Vertrag zulässt, sei es ein befristeter Vertrag oder ein Zeitarbeitsvertrag. Der CDI kann auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis abgeschlossen werden.

Nur der unbefristete Vollzeitvertrag (CDI) kann ungeschrieben sein (vorbehaltlich einer gegenteiligen tarifvertraglichen Bestimmung, die einen schriftlichen Vertrag erfordert). Falls der unbefristete Vollzeitvertrag mündlich geschlossen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein schriftliches Dokument auszuhändigen, das die in der an die URSSAF übersandten Voraberklärung der Einstellung enthaltenen Informationen aufweist.

Der schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag muss in französischer Sprache abgefasst sein. Es kommt jedoch vor, dass die im Vertrag genannte Arbeitsstelle nur durch einen fremdsprachlichen Begriff ohne französische Entsprechung bezeichnet werden kann; in diesem Fall hat der Arbeitsvertrag eine Erklärung des fremdsprachlichen Begriffs in französischer Sprache zu enthalten. In der Regel erstellen unsere Mitarbeiterteams für unsere deutschen, österreichischen und schweizerischen Mandanten Verträge in französischer Sprache mit deutscher Übersetzung.

Wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Ausländer handelt und der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird, wird auf Antrag des Arbeitnehmers eine deutsche Übersetzung des Vertrages erstellt. Beide Texte sind rechtlich gleichermaßen verbindlich. Im Falle einer Abweichung zwischen den beiden Texten kann nur der in der Sprache des ausländischen Mitarbeiters (Deutsch) verfasste Text gegen diesen geltend gemacht werden.

Es ist Sache des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, den Inhalt des Arbeitsvertrags und die spezifischen Klauseln festzulegen, die je nach den Umständen aufgenommen werden müssen (Mobilitätsklausel, Wettbewerbsverbotsklausel usw.), wobei jedoch Folgendes zu berücksichtigen ist:

  • Klauseln, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, sind verboten: Zölibatsklausel, Entlohnung unter dem gesetzlichen Mindestlohn, Diskriminierungsklausel usw,
  • Verträge, deren Abfassen zwingend ist, müssen mindestens die im französischen Arbeitsgesetz vorgesehenen Informationen enthalten. Unsere Juristen werden Ihnen diese in Frankreich bestehenden Verpflichtungen erläutern.

Der unbefristete Arbeitsvertrag CDI zeichnet sich dadurch aus, dass kein Enddatum festgelegt ist. Er kann daher nur durch den Willen einer der Parteien (arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung, Versetzung in den Ruhestand, freiwilliger Renteneintritt), durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien (insbesondere im Rahmen der durch das Gesetz vom 25. Juni 2008 eingerichteten Regelung des Auflösungsvertrags) oder aus Gründen höherer Gewalt beendet werden.

Was ist ein „befristeter Arbeitsvertrag“ (CDD)?

Während der unbefristete Arbeitsvertrag (CDI) die normale und allgemeine Form des Arbeitsverhältnisses darstellt, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) in Frankreich nur für die Ausführung einer spezifischen und vorübergehenden Aufgabe und nur in den gesetzlich aufgeführten Fällen möglich. Er bedarf zwingend der Schriftform.

Ungeachtet des Grundes, aus dem er geschlossen wird, darf ein solcher Vertrag nicht die dauerhafte Besetzung eines Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens bezwecken oder bewirken. Wird er außerhalb des gesetzlichen Rahmens geschlossen, kann er als unbefristeter Vertrag betrachtet werden.

Beispielsweise kann ein Arbeitgeber in Frankreich in den folgenden Fällen einen Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag einstellen:

  • Ersetzung eines abwesenden Mitarbeiters,
  • Ersetzung eines vorübergehend in Teilzeit tätigen Mitarbeiters (Erziehungsurlaub, Teilzeit für die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens),
  • Überbrückung bis zum Stellenantritt eines neuen Mitarbeiters,
  • Überbrückung bis zum endgültigen Wegfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers, der das Unternehmen endgültig verlassen hat,
  • vorübergehende Zunahme der Tätigkeit des Unternehmens,
  • Saisonale Arbeitsplätze.

Ein befristeter Vertrag wird für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen, der bereits zu Beginn im Vertrag festgelegt wird. Er endet entweder zum festgelegten Datum oder - in Ermangelung einer festgelegten Frist - wenn der Zweck, für den er geschlossen wurde, erreicht ist (Rückkehr des ersetzten Arbeitnehmers, Ende der Saison usw.). Die Gesamtdauer darf unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung(en) die zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten.

Eine Vereinbarung oder eine für allgemeingültig erklärte Branchenvereinbarung kann festlegen, wie oft ein befristeter Arbeitsvertrag maximal verlängert werden darf. Diese wiederholten Verlängerungen können weder zum Gegenstand noch als Auswirkung die dauerhafte Besetzung einer Stelle haben, die mit der normalen und ständigen Aktivität des Unternehmens zusammenhängt. Die Verlängerungsbedingungen sind im Vertrag festgelegt oder Gegenstand eines Zusatzvertrages, der dem Mitarbeiter vor Eintritt der ursprünglichen Enddatums vorgelegt wird.

Der Vertrag muss schriftlich abgefasst sein und eine genaue Definition der Begründung der Inanspruchnahme eines befristeten Vertrags enthalten. Andernfalls gilt er als für unbefristete Dauer geschlossen und kann vom Arbeitsgericht als unbefristeter Arbeitsvertrag umgestuft werden. Auch hier sind bestimmte Angaben Pflicht.

Der befristete Arbeitsvertrag kann in bestimmten Fällen vor seinem Ablaufdatum gekündigt werden.

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  • Geographische Nähe Ihrer Ansprechpartner, mit 200 Büros in Frankreich,
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  • Fachwissen Ihres Beratungspartners zu Ihrem Tätigkeitsbereich,
  • Information über tarifvertragliche und gesetzliche Entwicklungen des Arbeitsrechts in deutscher Sprache.

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