Die Verordnung Nr. 2021-1190 des 15. September 2021 sieht den Aufschub der Einführung der elektronischen Rechnung zwischen 2024 und 2026, je nach Unternehmensgröße, vor. Artikel 153 des Finanzgesetzes 2019-1479 sah ursprünglich eine schrittweise Einführung der elektronischen Rechnung im Business-to-Business-Geschäftsverkehr ab dem 01.01.2023 vor.
Die Verpflichtung der elektronischen Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr verfolgt das Ziel, die Erhebungsform und die umsatzsteuerlichen Kontrollmechanismen zu modernisieren. Welche Rahmenbedingungen zukünftig gelten und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was versteht man unter einer elektronischen Rechnung ?
Eine elektronische Rechnung ist eine in elektronischer Form gesendete, empfangene und archivierte Rechnung, wobei der Versand einer Papierrechnung wegfällt. Bei einem einfachen Scan einer Papierrechnung handelt es sich nicht um eine elektronische Rechnung.
Wie ist der aktuelle Rechtsrahmen für die elektronische Rechnung?
Aktuell besteht der Grundsatz der Wahlfreiheit bei der Art der Übermittlung von Rechnungen. Dies impliziert die Gleichbehandlung von Papier- und elektronischer Rechnung.
Als Voraussetzung bei der Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt :
- – die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft,
- – die Unversehrtheit des Inhalts sowie
- – die Lesbarkeit der Rechnung.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen kann entweder ein EDI-Verfahren oder eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt werden. Wird die elektronische Rechnung nicht per EDI oder qualifizierter elektronischer Signatur versendet, müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung durch innerbetriebliche Kontrollen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der ausgestellten oder empfangenen Rechnung und der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung ermöglichen, hergestellt werden.
Welche Reform gilt ab dem 1. Januar 2024 ?
- – Ab 2024
- Verpflichtung zum Empfang von Rechnungen: Sämtliche Unternehmen müssen in der Lage sein, eine elektronische Rechnung zu empfangen.
- Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in elektronischer Form für Großunternehmen
- – Ab 2025
- Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in elektronischer Form für mittelständische Unternehmen
- – Ab 2026
- Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in elektronischer Form für KMUs und Kleinstunternehmen
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