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Gemäß dem Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2020, sieht der Erlass vom 8. Oktober 2020 vor, dass der Beitragssatz für Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten, der sogenannte „AT-MP“, ab dem 1. Januar 2021 für Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten in elektronischer Form erklärt werden muss.

Um dieser Pflicht nachkommen zu können, müssen Unternehmen lediglich vor dem 1. Dezember 2020 ein sogenanntes „AT-MP-Konto“ auf der Internetseite www.net-entreprises.fr erstellen.

Die Erstellung dieses Kontos zieht automatisch die Einrichtung eines digitalen Benachrichtigungsdienstes nach sich.

Benachrichtigungsmethoden

Die Benachrichtigung des AT-MP-Beitragssatzes erfolgt elektronisch über den auf der Internetseite www.net-entreprises.fr zugänglichen Teledienst “Compte AT/MP”.

Die französische Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber per E-Mail eine Anmeldebenachrichtigung, die im Benutzerbereich abrufbar ist. Die E-Mail beinhaltet in Form einer pdf-Datei den festgesetzten Beitragssatz.

Sanktionen

Die fehlende Anmeldung beim Teledienst “Compte AT-MP” hat Strafen für den Arbeitgeber zur Folge, und zwar:

  • Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten eine Strafe von 0,5% der monatlichen Obergrenze der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Für Unternehmen zwischen 20 und 150 Beschäftigten eine Strafe von 1% der monatlichen Obergrenze der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Für Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten eine Strafe von 1,5% der Obergrenze der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Strafe wird pro Beschäftigten oder gleichwertigen Beschäftigten, der zur Belegschaft einer Niederlassung des Unternehmens gehört und für den eine fehlende Anmeldung festgestellt wird, fällig.

Der Arbeitgeber trägt die Haftung für jedes Jahr bzw. den Anteil des Jahres, in dem die fehlende Anmeldung festgestellt wird, dies allerdings bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.000 € pro Niederlassung.

Andere Entscheidungen hinsichtlich des Beitragssatzes „AT-MP“

Andere Entscheidungen der französischen Finanzverwaltung hinsichtlich des Beitragssatzes „AT/MP“ werden durch ein einfaches Schreiben mitgeteilt, dies mit Ausnahme:

  • der Auferlegung zusätzlicher oder ergänzender Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Ablehnung der Gewährung von Ermäßigungen,
  • der Entscheidung der Einspruchserhebung durch die Krankenkasse.

Diese Entscheidungen werden unter Angabe eines bestimmten Datums mitgeteilt.

Wir können Ihnen bei der Erstellung Ihres „AT-MP“-Kontos unterstützen.

Ihr Lohn- und Gehaltsabrechnungsteam

 

 

 

 

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