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Zu gegebenen Anlässen können Unternehmen ihren Beschäftigten Geschenke, Gutscheine oder Geschenkgutscheine zukommen lassen.

Der französische Sozialversicherungsträger „URSSAF“ stellt diese bis zu einer gewissen Obergrenze von den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer frei, sofern die Bedingungen zur Gewährung und Verwendung eingehalten werden.
Die französische Finanzverwaltung stellt hingegen den Gesamtbetrag der Geschenke und Gutscheine von den Sozialversicherungsbeiträgen frei, sofern der Gesamtwert 5% der jährlichen Freibetragsgrenze für Sozialversicherungsbeiträge (d.h. 171€ im Jahr 2021) nicht übersteigt.

Ausnahmsweise wird der Freibetrag für das Jahr 2021 auf 250€ pro Beschäftigten angehoben.

Anhand eines Beispiels soll der Sachverhalt veranschaulicht werden. Ein Beschäftigter erhält zwei Geschenkgutscheine im Gesamtwert von 200€. Da der Freibetrag im Jahr 2021 eigentlich bei 171€ liegen würde, hätten diese nur vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden können, sofern diese anlässlich eines der untenstehenden besonderen Ereignisse gewährt worden wären.  Da der Freibetrag allerdings auf 250€ pro Beschäftigen erhöht wird, sind die Geschenkgutscheine, unabhängig des zugrunde liegenden Anlasses, vollständig steuerfrei.
Wenn der Gesamtwert der erhaltenen Gutscheine und / oder Geschenke 5% des monatlichen Freibetrags übersteigt, gilt die Befreiung ebenfalls aber nur, wenn:

Diese Gutscheine und / oder Geschenke zu einem bestimmten Anlass gewährt werdeninsbesondere an Personen, die von diesem Anlass betroffen sind, ausgegeben werden.

Ereignisse, die die Gewährung von Gutscheinen und Geschenken über die 5% Grenze hinaus ermöglichen, sind :
– Eheschließung, eingetragene Lebenspartnerschaft 
– Geburten und Adoptionen 
– Renteneintritt 
– Mutter- und Vatertag 
– Tag der heiligen Katharina (lediglich für unverheiratete Frauen, die 25 Jahre alt oder älter sind) 
– Nikolaus (lediglich für unverheiratete Männer, die 30 Jahre oder älter sind) 
– Weihnachten für Beschäftigte und deren Kinder (bis zum 16. Lebensjahr innerhalb des Kalenderjahres) 
– Einschulung oder Fortsetzung der Hochschulbildung von Kindern, die im Kalenderjahr der Gewährung unter 26 Jahre alt sind.

Der Wert der Gutscheine und / oder Geschenke entspricht den üblichen Gepflogenheiten.
Der Betrag muss im angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anlass stehen.

Die Verwendung dieser Gutscheine / Geschenke steht im Zusammenhang mit dem Anlass, für die sie ausgegeben werden.

Auf dem Gutschein muss die Art der verschenkten Ware oder eine oder mehrere Abteilungen bzw. mehrere Ladenketten präzisiert werden.

Sofern Kinder vom Anlass betroffen sind, muss der Gutschein den Kauf von für Kinder bestimmte Waren ermöglichen und einen gewissen Zusammenhang mit dem Anlass aufweisen:
– der zur Einschulung ausgestellte Gutschein muss für den Kauf von Schulmaterial, Kinderkleidung, etc. verwendet werden.
– der zu Weihnachten ausgestellte Gutschein muss für den Kauf von Spielzeug, Büchern, Kinderkleidung, etc. verwendet werden.

Hinweis : Die Freistellungsgrenze von 5% wird pro Anlass und pro Kalenderjahr, mit Ausnahme der folgenden drei Anlässe, bemessen :
– wenn Ehepartner in demselben Unternehmen arbeiten, gilt diese Freibetragsgrenze pro Arbeitnehmer
– für Weihnachten wird diese Freibetragsgrenze pro Kind und pro Beschäftigter bemessen 
– für die Einschulung bemisst sich diese Freibetragsgrenze pro Kind.

Mit Ausnahme der drei Anlässe muss der Wert der Gutscheine und / oder Geschenke in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge mit einbezogen werden. Ansonsten droht dem Arbeitgeber eine Berichterstattung gegenüber dem französischen Sozialversicherungsträger „URSSAF“.

Sie haben Fragen rund um das Thema Geschenke und Geschenkgutscheine in Frankreich ? Gerne steht Ihnen unser deutschsprachiges Expertenteam bei Fragen zur Verfügung.

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