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Das am 5. September 2018 verabschiedete „Gesetz über die berufliche Zukunft“ bringt eine Reihe von Vereinfachungen für das Entsendeverfahren nach Frankreich. Diese Maßnahmen dürften insbesondere von deutschen Unternehmen begrüßt werden.

Wiederkehrende Entsendungen 

Die erste Neuerung des Gesetzes ist ein Verfahren bei wiederkehrenden Entsendungen. Die zuständigen Behörden (DIRECCTE) werden nun in der Lage sein, das Entsendungsverfahren für Arbeitgeber, die regelmäßig Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, auf Antrag anzupassen. Der ausländische Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Organismen können nun bei der Verwaltung einen Antrag auf Änderung der Verfahren für die Entsendungserklärung im Vorfeld, die Bestellung eines Vertreters in Frankreich und die Aufbewahrung von ins Französische übersetzten Dokumenten in Frankreich stellen. (Artikel L. 1263-8 des frz. Arbeitsgesetzbuches)

Hier ist davon auszugehen, dass das Verfahren im Rahmen von konzerninternen Entsendungen von Mitarbeitern, die regelmäßig Aufgaben in Frankreich wahrnehmen, beispielsweise vereinfacht wird. Wir warten jedoch noch immer auf einen Ausführungserlass.

 

Kurzfristige Entsendungen oder für einmalige Ereignisse

Die zweite Neuerung des Gesetzes ist, dass Arbeitgeber, die einen oder mehrere Arbeitnehmer für kurzfristige Leistungen und Tätigkeiten oder im Rahmen bestimmter Ereignisse entsenden und deren entsandte Arbeitnehmer eine Tätigkeiten ausüben, die auf einer vom  Arbeitsministerium erstellten Liste aufgeführt sind, von der Meldepflicht befreit sind.

Dies würde die Verpflichtungen ausländischer Unternehmen beispielsweise im Rahmen von Messen, Ausstellungen oder Kolloquien erheblich verringern.

In der noch erwarteten Anordnung des Arbeitsministers wird angegeben werden, welche Tätigkeiten genau abgedeckt werden und wie lange eine zulässige Tätigkeit in Frankreich maximal dauern darf.

Vereinfachung des Verfahrens der Entsendung auf eigene Rechnung

Eine Entsendung auf eigene Rechnung ist die Situation, in der „die Entsendung im Namen des Arbeitgebers durchgeführt wird, ohne dass ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Empfänger besteht“ (siehe Artikel L. 1262-1, 3° des frz. Arbeitsgesetzbuchs).

In der Praxis schließt diese Art der Entsendung jede Erbringung von Dienstleistungen aus. Vielmehr handelt es sich um eine „Leistung an sich selbst“, d. h. um ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen, das seine Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben im eigenen Interesse vorübergehend entsendet.

Die Entsendung auf eigene Rechnung unterscheidet sich somit von anderen Fällen der Entsendung, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, zwischen Niederlassungen desselben Unternehmens oder zwischen Unternehmen desselben Konzerns.

Die Entsendung im Auftrag des Arbeitgebers ist von der Verpflichtung befreit, eine vorherige Entsendungserklärung abzugeben und einen Vertreter der Gesellschaft in Frankreich zu bestellen.

Aufhebung des Pauschalbeitrags

Obwohl sie nie angewendet wurde, ist ihre Abschaffung im Gesetz verankert.

Alle diese Maßnahmen dürften die Entsendung deutscher Arbeitnehmer nach Frankreich erleichtern, jedoch bleiben die Strafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften hoch. Zögern Sie nicht, uns um ein Angebot zur Begleitung Ihrer Vorhaben zu bitten.

 

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