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Aufschub der Maßnahmen hinsichtlich der gewährten Höchstdauer und der Verkürzung des Kurzarbeitergeldes

Seit dem Frühjahr 2020 gab es zahlreiche Anpassungen der Kurzarbeit-Maßnahmen, um diese an die veränderten Gegebenheiten der Corona-Krise anzugleichen.

Durch zwei neue Erlasse wird die Umsetzung bestimmter angekündigter Kurzarbeit-Maßnahmen, darunter die Senkung der Arbeitgeber-Zulage sowie die Kürzung des gezahlten Kurzarbeitergelds an Arbeitnehmer, aufgeschoben.

Kürzung der Arbeitgeber-Zulage für die Zeit der Arbeitslosigkeit

Seit dem 1. Juni 2020 erhalten Arbeitgeber, die von Kurzarbeit Gebrauch machen, als Gegenleistung für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer, eine Zulage in Höhe von 60 % des Bruttostundenlohns bis zu einem Höchstwert des 4,5-fachen Mindestlohns. Die Höhe dieser Zulage wird nur für die von der Krise am stärksten betroffenen zu den geschützten bzw. sogenannten verwandten Branchen gehörenden Unternehmen auf 70% erhöht.

Der Erlass vom 30. Oktober 2020 sieht für alle Arbeitgeber, die von Kurzarbeit Gebrauch machen, eine Kürzung der Zulage um 36 % des Bruttostundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns vor. Diese Kürzung als Gegenleistung der Zeit der Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer sollte eigentlich am 1. Januar in Kraft treten, wurde hingegen durch den Erlass vom 30. Dezember auf frühestens den 1. Februar 2021 verschoben.

Allgemeiner Fall (ausgenommen geschützte/verwandte oder andere Branchen):

  • Januar 2021: 60% des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns,
  • Februar 2021: 36 % des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns.

Geschützte und verwandte Branchen:

  • Januar 2021: 70% des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Stundenlohns,
  • Februar bis März 2021: 60% des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns.
  • April 2021: 36 % des Bezugsstundenlohns bis zu einem Höchstwert des 4,5-fachen Mindestlohns.

Für Niederlassungen:

deren Haupttätigkeit den Publikumsverkehr impliziert, die im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie vollständig oder teilweise behördlich geschlossen wurden,

  • oder besonderen Beschränkungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Personenverkehrs unterliegende Bereiche (Gesundheitswesen Art. L. 3131-15, 1°, 2°, 5° oder 10°), die im Rahmen der gesundheitlichen Notlage getroffen werden und einen Umsatzrückgang von mindestens 60% erleiden,
  • oder im Einzugsgebiet eines Skigebietes während einer behördlichen Schließung der Skilifte liegen, dies vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung eines 50%igen Umsatzrückgangs.

In das Einzugsgebiet eines Skigebietes fallen folgende Einrichtungen:

  • eine ein Skigebiet betreibende Gemeinde oder eine in einem Berggebiet liegende Gemeinde, die zu einer öffentlichen Einrichtung der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit gehört, selbst ein Skigebiet betreibt und sich in einer Stadt mit weniger als 50 000 Einwohnern befindet,
  • Lieferung von Waren und Dienstleistungen,
  • und in der Zeit, in der die Seilbahnen und Skilifte geschlossen sind, einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % erleidet.

Bei diesen 3 Sachverhalten wird die Zulage unter den folgenden Bedingungen gekürzt:

  • Dezember 2020 bis Juni 2021: 70% des Bezugsstundenlohns, begrenzt auf den 4,5-fachen Mindestlohn,
  • Juli 2021: 36 % des Bezugsstundenlohns, begrenzt auf den 4,5-fachen Mindestlohn.

Maximale Dauer der Genehmigung der Kurzarbeit

Der Antrag auf Genehmigung der Kurzarbeit, der zu Beginn der Corona-Krise auf 12 Monate verlängert wurde, sollte am 1. Januar 2021 durch den Erlass vom 30. Oktober 2020 auf 3 Monate bis zu einer Verlängerung von maximal 6 Monaten verkürzt werden.

Durch den neuen Erlass vom 24. Dezember 2020 wird dieser Termin auf den 1. März 2021 verschoben.

Ab dem 1. März 2021 dürfen die an die französische Finanzverwaltung übermittelten Anträge auf Genehmigung der Kurzarbeit eine Höchstdauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Diese kann über einen Bezugszeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Fortsetzung der Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 2021

Ausnahmereglungen im Hinblick auf die Kurzarbeit wurden durch die französische Regierung getroffen, um den gesundheitlichen Notstand zu bewältigen. Der Erlass vom 24. Dezember 2020, durch den Schlussfolgerungen aus dem Erlass vom 21. Dezember 2020 gezogen werden, legt einige Regelungen bis zu einem per Erlass festgelegten Datum, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, fest.

Die folgenden Bereiche werden abgedeckt:

  • Maßnahmen zur individuellen Kurzarbeit: Diese Maßnahme ermöglicht durch eine Betriebsvereinbarung nur einen Teil der Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken oder für diese Arbeitnehmer eine andere Verteilung der geleisteten bzw. nicht geleisteten Arbeitsstunden festzulegen,
  • Ausgleichsstunden und strukturelle Überstunden (Überstunden, die in einem vor dem 24. April 2020 abgeschlossenen Vertrag mit Tagespauschale oder in einem vor diesem Datum abgeschlossenen Arbeitszeittarifvertrag enthalten sind): Die Entlohnung dieser Stunden wird in die Berechnung des Bezugsstundenlohns, der zur Bestimmung der Höhe der Zulagen und des Kurzarbeitergeld erforderlich ist, einbezogen.

Aufschub und Verteilung der Kürzung des an Arbeitnehmer gezahlten Kurzarbeitergeldes

Das derzeit auf 70 % des Bezugsstundenlohns festgesetzte an Arbeitnehmer gezahlte Kurzarbeitergeld, sollte gemäß einer Verordnung vom 30. Oktober 2020 zum 1. Januar 2021 auf 60 % verringert werden.

In Anbetracht der Entwicklung der Corona-Krise wird durch den Erlass vom 24. Dezember 2020 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kürzung des Kurzarbeitergeldes für sich in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer aufgeschoben. Dieser Aufschub ist je nach Branche bzw. Situation des Unternehmens in Anbetracht der Corona-Krise abhängig. Dieses wird wie folgt unter den genannten Bedingungen gestaffelt:

Allgemeiner Fall (ausgenommen geschützte Branchen)

  • 1. Januar 2021: 70 % des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns für die Zeit der Arbeitslosigkeit im Januar 2021 (mit einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns ab dem 1. Januar)
  • 1. Februar 2021: 60 % des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns für die Zeit der Arbeitslosigkeit im Januar.

Geschützte Branchen:

  • 1. Januar bis 31. März 2021: 70 % des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns für die Zeit der Arbeitslosigkeit im Januar 2021,
  • 1. April 2021: 60 %* des Bezugsstundenlohns bis zu einer Höchstgrenze des 4,5-fachen Mindestlohns für die Zeit der Arbeitslosigkeit im Januar 2021.

*außer für Arbeitnehmer von Niederlassungen:

  • deren Haupttätigkeit den Publikumsverkehr impliziert, die im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie vollständig oder teilweise behördlich geschlossen wurden,
  • oder besonderen Beschränkungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Personenverkehrs unterliegende Bereiche, die im Rahmen der gesundheitlichen Notlage getroffen wurden und einen Umsatzrückgang von mindestens 60% erleiden,
  • oder im Einzugsgebiet eines Skigebietes während einer behördlichen Schließung der Skilifte liegen, dies vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung eines 50%igen Umsatzrückgangs.

Lediglich bei Vorliegen dieser 3 Sachverhalte würde ein 70%iges Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2021 gelten. Im allgemeinen Fall würde die Umstellung für diese Unternehmen somit erst am 1. Juli 2021 erfolgen.

Weitere Erläuterungen

Ebenfalls auf den 1. Februar 2021 verschoben wurde die Regelung, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Nettozuschuss den üblichen Netto-Stundenlohn des Arbeitnehmers nicht überschreiten darf.

Diese Verschiebung bis zum 1. Februar 2021 gilt für alle Bereiche der Kurzarbeit (allgemeiner Fall, geschützte Branchen).

Mit der Erhöhung des Mindestlohns am 1. Januar 2021 beläuft sich der Mindestlohn eines danach bezahlten Arbeitnehmers, auf 8,11 € pro Stunde (ausgenommen Sonderfälle: z.B. Auszubildende).

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr deutschsprachiger Ansprechpartner des Lohn- und Gehaltsabrechnungsteams in Frankreich gerne zur Verfügung.

Ihr Lohnbüro in Frankreich

 

 

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