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Zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezüglich der Prüfungspflicht (Gesetz 2019-486 vom 22.05.2019, Artikel 20) fehlte zunächst noch die Festlegung der Schwellenwerte per Verordnung.

Da diese Verordnung im Amtsblatt am 26.05.2019 veröffentlicht wurde (Verordnung 2019-514 vom 24.05.2019, Amtsblatt vom 26.05.2019), gelten in Frankreich nun die neuen Vorschriften und die neuen Schwellenwerte hinsichtlich der gesetzlichen Abschlussprüfung für ab dem 27.05.2019 endende Geschäftsjahre. An diesem Datum bestimmt sich auch, ob ein Unternehmen im Falle eines auslaufenden 6-Jahres-Mandats seines Wirtschaftsprüfers die Befreiung von der Prüfungspflicht bereits ab der Gesellschaftsversammlung des gerade abgelaufenen Geschäftsjahres in Anspruch nehmen kann.

Neue Vorschriften zur Prüfungspflicht:

Handelsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, wenn sie am vorherigen einem /an den zwei vorherigen Abschlussstichtagen 2 der 3 neuen Schwellenwerte (Artikel L. 221-9, L. 223-35, L. 225-218, L. 226-6, L. 227-9-1 und die neuen Artikel D. 221-5, D. 223-27, D. 225-164-1 und D. 227-1 des Code de commerce (frz. Handelsgesetzbuch)) übersteigen:

  • 4 Millionen € Bilanzsumme
  • 8 Millionen € Umsatz
  • 50 Arbeitnehmer

Diese neuen Vorschriften und Schwellenwerte zur Prüfungspflicht gelten, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen unten (Artikel 20,II, al. 1 des Code de commerce und oben genannte Verordnung), für die Geschäftsjahre, die nach dem 26.05.2019 enden.

Zudem wurde neue Regeln für die „gesetzliche Abschlussprüfung von Kleinen Unternehmen (frz. „Audit Légal Petites Entreprises“, ALPE) geschaffenen, die in bestimmten Situationen die allgemein gültigen Abschlussprüfungsregeln ersetzen:

  • Kleine Konzerne, die auf Summenbasis der Gruppe mindestens 2 der 3 o.g. Schwellenwerte überschreiten, sind im Rahmen eines ALPE-Mandats prüfungspflichtig, selbst wenn deren Komponenten auf Einzelebene die Schwellenwerte nicht erreichen.
  • Komponenten eines „Kleinen Konzerns“, die auf Einzelebene die Hälfte von mindestens 2 der 3 o.g. Schwellenwerte erreichen (also 4/8/25), sind als „wesentliche Tochtergesellschaften“ ebenfalls im Rahmen eines ALPE-Mandats prüfungspflichtig.

Die Besonderheiten des ALPE-Mandats sind u.a. folgende:

  • Gesetzliche Laufzeit wahlweise 3 oder 6 Jahre, mit unterschiedlichem Prüfungsumfang
  • insbesondere im Falle des 3-Jahres-ALPE-Mandats weniger gesetzlich vorgeschriebene Berichte des Wirtschaftsprüfers an die Gesellschafterversammlung (zustimmungspflichtige Geschäfte, Kapitalerhöhungen mit Ausschluss des Vorzugsrechts, diverse Bescheinigungen etc.)

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten keine Schwellenwerte, sie sind immer prüfungspflichtig.

Was wird aus den laufenden Prüfungsmandaten?

Die Wirtschaftsprüfungsmandate, die am 27.05.2019 noch laufen, werden bis zu ihrem Ablaufdatum weitergeführt (Artikel 20,II, al. 2 des Code de commerce). Da die Wirtschaftsprüfer in Frankreich grundsätzlich für ein Mandat von 6 Geschäftsjahren bestellt werden (Artikel L. 823-3 des Code de commerce), wirken sich die neuen Vorschriften zur Prüfungspflicht für die betroffenen Unternehmen erst zeitversetzt, am jeweiligen Mandatsende, aus.

Handelsgesellschaften, die 2 der 3 oben genannten neuen Schwellenwerte am letzten vor dem 27.05.2019 endenden Abschluss nicht überschritten haben, können ihren Wirtschaftsprüfer bitten, dass er die Prüfung bis zum Mandatsende nach den o.g. ebenfalls neu geschaffenen Regeln des ALPE-Mandats durchführt. Hierbei ist anzumerken, dass die berufsständischen Verlautbarungen zur Durchführung des ALPE-Mandats in Anbetracht der neuen Fristen aktuell noch erarbeitet werden, und voraussichtlich im letzten Quartal veröffentlicht werden.

Ihr Deutsch sprechender Wirtschaftsprüfer in Frankreich.

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