Sobald sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in Frankreich über die verschiedene Punkte des Arbeitsvertrags geeinigt haben, hat der Arbeitgeber noch einige Pflichten bei der Einstellung eines Arbeitnehmers:
- Erklärung an die Sozialversicherungsträger (URSSAF)
- Organisation der ärztliche Einstellungsuntersuchung binnen 3 Monaten nach der Aufnahme der Arbeitstätigkeit
- Eintragung im „Registre unique du personnel“ (Personalverzeichnis)
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeber über folgende Themen schriftlich informieren:
- Garantien bezüglich betrieblicher Altersvorsorge und einer Gesundheitszusatzversicherung und die Bedingungen von deren Eintreten;
- über alle anwendbaren tarifvertraglichen und gewerkschaftlichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen;
- über die Durchführung eines obligatorischen alle zwei Jahre stattfindenden Personalgespräches, um die beruflichen Entwicklungsaussichten des Arbeitnehmers und die Schulungen, welche hierzu beitragen können, zu planen.
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