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Sobald sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in Frankreich über die verschiedene Punkte des Arbeitsvertrags geeinigt haben, hat der Arbeitgeber noch einige Pflichten bei der Einstellung eines Arbeitnehmers:

  • Erklärung an die Sozialversicherungsträger (URSSAF)
  • Organisation der ärztliche Einstellungsuntersuchung binnen 3 Monaten nach der Aufnahme der Arbeitstätigkeit
  • Eintragung im „Registre unique du personnel“ (Personalverzeichnis)
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeber über folgende Themen schriftlich informieren:
    • Garantien bezüglich betrieblicher Altersvorsorge und einer Gesundheitszusatzversicherung und die Bedingungen von deren Eintreten;
    • über alle anwendbaren tarifvertraglichen und gewerkschaftlichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen;
    • über die Durchführung eines obligatorischen alle zwei Jahre stattfindenden Personalgespräches, um die beruflichen Entwicklungsaussichten des Arbeitnehmers und die Schulungen, welche hierzu beitragen können, zu planen.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierzu einfach das Kontaktformular.

 

 

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