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Derzeit wird in Frankreich die Einkommensteuer auf Einkünfte im nachfolgenden Jahr gezahlt.

Dabei erfolgt selbst bei einer stabilen Situation des Steuerpflichtigen die Steuerzahlung unregelmäßig. Sie wird im Fall der monatlichen Lastschrift über zehn Monate, von Januar bis Oktober, geleistet, oder durch eine Anzahlung in Höhe je eines Drittels im Februar und im Mai, mit Zahlung des Saldobetrags im September.

Künftig wird die Besteuerung zeitnah zu den Einkünften erfolgen. Für Arbeitnehmer oder Rentner etwa, die jeden Monat Einkünfte beziehen, wird die Steuer künftig auf 12 Monate verteilt.

Das ab dem 1. Januar 2019 anwendbare System:

Es gibt künftig einen Quellensteuerabzug für Löhne, Gehälter und Ersatzeinkommen.

Das Ziel des Quellensteuerabzugs besteht in der Anpassung der Steuererhebung an die im Leben eintretenden Ereignisse.

Damit soll die einjährige Verschiebung zwischen dem Bezug der Einkünfte und der Zahlung der Steuer abgeschafft werden.

Ohne Reform hätten die Steuerpflichtigen im Jahr 2019 die Steuer für die Einkünfte aus dem Jahr 2018 zahlen müssen. Das neue System hat zur Folge, dass im Jahr 2019 die Steuer auf die Einkünfte von 2019 zu zahlen ist.

Quellensteuersatz

Es ist zu unterscheiden zwischen Regelsatz und neutralem Steuersatz.

Der Regelsatz wird durch die Finanzbehörde berechnet: es handelt sich um einen individuellen Steuersatz, der jedes Jahr für jeden steuerlichen Haushalt berechnet wird. Dieser Satz wird dem Steuerzahler und dem Schuldner der Quellensteuer (Arbeitgeber, Rentenkasse usw.) übermittelt.

Die Finanzbehörde hat die Arbeitnehmer über ihren persönlichen Quellensteuersatz im September 2018 informiert.

Dieser Quellensteuersatz wird dem Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Sozialabgaben- und Lohnsteuererklärungen mittels eines Feedback-Berichts übermittelt.

Der Arbeitnehmer übermittelt seinem Arbeitgeber keinerlei Information.

Die Finanzbehörde bleibt weiterhin Ansprechpartner des Steuerzahlers. Für etwaige Fragen bezüglich des Quellensteuersatzes muss sich der Arbeitnehmer an die Finanzbehörde wenden.

Der Quellensteuersatz der einzelnen Steuerpflichtigen unterliegt dem Berufsgeheimnis. Personen, die vorsätzlich gegen das Berufsgeheimnis verstoßen, können bestraft werden.

Alternativ kann ein neutraler Steuersatz zur Anwendung kommen, der die persönlichen Veranlagungsmerkmale des Steuerpflichtigen außer Acht lässt.

Der neutrale Steuersatz muss zwingend angewendet werden:

  • zum Vertragsbeginn: Der Arbeitnehmer wurde noch nicht beim Finanzamt angemeldet, der Arbeitnehmer also noch nicht über den individuellen Regelsatz informiert wurde.
  • bei befristetem Arbeitsvertrag von weniger als 2 Monaten oder mit ungewissem Enddatum. Der Satz wird nach Abzug des obengenannten Freibetrags ermittelt.

Die Steuerpflichtigen können sich auch aus Vertraulichkeitsgründen für die Anwendung des neutralen Steuersatzes entscheiden.

  • Diese Option kann jederzeit gegenüber der Finanzbehörde ausgeübt werden.
  • Sie wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung angewendet.
  • Sollte der neutrale Steuersatz unter dem berechneten Regelsatz liegen, erfolgt zusätzlich eine monatliche Zahlung durch den Steuerpflichtigen: diese entspricht der Differenz zwischen dem Quellensteuerbetrag, der anhand des neutralen Satzes berechnet wird, und dem theoretischen Quellensteuerbetrag, der sich aus dem Regelsatz ergibt. Er wird vom Steuerzahler spätestens am letzten Tag des auf den Bezug des Einkommens folgenden Monats beglichen.

Die Quellensteuer beendet jedoch nicht die jährliche Steuererklärungspflicht.

Der Steuerpflichtige hat insbesondere:

  • die nicht unter den Anwendungsbereich der Quellensteuer fallenden Einkünfte zu erklären,
  • auf der Steuererklärung die im Rahmen der Quellensteuer abgezogenen Beträge anzugeben, und
  • die Einkünfte der anderen seinem Haushalt angehörigen Personen zu erklären

Der Steuerpflichtige muss der Finanzbehörde innerhalb von 60 Tagen alle Änderungen im Zusammen-hang mit seiner persönlichen Veranlagungssituation – Heirat, PACS (zivile eheähnliche Lebensgemeinschaft), Tod von Haushaltsangehörigen, Scheidung, Geburten, Adoptionen – mitteilen.

Vorkonfiguration des Quellensteuerabzugs auf den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 2018

Damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die veränderte Darstellung der Gehaltsabrechnungen gewöhnen, sind die neuen Informationen schon ab Oktober auf den Gehaltsabrechnungen eingetragen.

Dabei handelt es sich um eine Simulation, der Nettolohn ist nicht beeinflusst.

Die neuen Informationen sind folgende:

  • Zu zahlender Nettobetrag : Nettobetrag vor Quellensteuerabzug
  • Steuerpflichtiger Nettobetrag * Quellensteuersatz
  • An den Arbeitnehmer zu zahlender Nettobetrag nach Quellensteuerabzug

Abführung der Quellensteuer an das Finanzamt

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die auf die Löhne erhobene Quellensteuer an das Finanzamt abzuführen.

Die Zahlung der Quellensteuer erfolgt automatisch durch Abbuchung vom Bankkonto (Einzugs-ermächtigungen).

Die Abbuchung erfolgt am:

18. des folgenden Monats im Falle einer monatlichen Zahlung an die Sozialversicherungsträger („URSSAF“) oder
18. des Monats nach dem Ende eines Quartals bei quartalsweiser Zahlung: 18. April, 18.Juli, 18.Oktober, 18. Januar.
Der Verstoß des Arbeitsgebers gegen die Zahlung der Quellensteuer wird durch ein Bußgeld von 5 bis 10 % des Betrages der Quellensteuer geahndet.

 

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