Unternehmen, die Forschungs- oder Innovationsausgaben in Frankreich tätigen, können eine Steuergutschrift in Höhe von 30 % des Anteils dieser Aufwendungen, der 100 Mio. EUR nicht übersteigt, in Anspruch nehmen (der Satz wird für den diese Bemessungsgrenze übersteigenden Anteil auf 5 % gesenkt).
Für Forschungsausgaben, die ab dem 1. Januar 2020 anfallen, wird die Höhe der zugrundezulegenden Betriebsaufwendungen pauschal auf 43 % der Personalausgaben gegenüber bisher 50 % festgelegt, zu denen weiterhin 75 % der Abschreibungskosten für die den Forschungsaktivitäten zugeordneten Anlagegüter hinzukommen.
Außerdem dürfen Ausgaben für an zugelassene öffentliche oder private Einrichtungen untervergebene Forschungstätigkeiten vom Auftraggeber nur noch unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass diese Tätigkeiten direkt von den Einrichtungen ausgeführt werden, denen sie übertragen wurden. Abweichend davon können diese Einrichtungen selbst öffentliche oder private Einrichtungen derselben Art in Anspruch nehmen, um „bestimmte für diese Tätigkeiten notwendige Arbeiten“ durchzuführen.
Ausgaben, die an öffentliche Einrichtungen untervergeben werden, werden in doppelter Höhe berücksichtigt, wenn zwischen dieser Einrichtung und dem Auftraggeber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Diese Berücksichtigung in doppelter Höhe beschränkt sich künftig nur auf den Anteil der Forschungstätigkeiten, die direkt von diesen öffentlichen Einrichtungen selbst durchgeführt werden.
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