Die bisher in Frankreich bestehende Vermögensteuer („ISF“ – Impôt sur la Fortune) betraf natürliche Personen deren Vermögen am 1. Januar jedes Jahres die Freigrenze von 1.300.000 € überschritten hatte. Für in Frankreich ansässige Personen bestand dabei die Bemessungsgrundlage aus folgenden Komponenten: Marktwert der Immobilien und Grundstücke, Geldvermögen, Schmuck und andere Wertsachen.
Nicht in Frankreich ansässige Personen unterlagen der Vermögensteuer nur auf denjenigen Teil der Güter, die sich in Frankreich befinden.
Entsprechend dem Versprechen von Emmanuel Macron während des Präsidentschaftswahlkampfs ist die Vermögensteuer mit Wirkung zum 01.01.2018 in eine reine Immobiliensteuer („IFI“ – Impôt sur la Fortune Immobilière) umgewandelt worden, mit dem erklärten Ziel, nur den Immobilienbesitz, der nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, zu besteuern.
Die IFI betrifft natürliche Personen, die am 1. Januar des Veranlagungsjahres über ein Nettoimmobilienvermögen im Wert von mehr als 1,3 Millionen Euro verfügen. Die IFI wird dann auf den Teil des Vermögens, der 800.000 € übersteigt, berechnet.
Nicht in Frankreich ansässige Personen unterliegen der IFI mit denjenigen Immobilien oder Immobilienrechte in ihrem Besitz, die sich in Frankreich befinden, sowie für Anteile an Gesellschaften, die ihren Sitz in Frankreich oder auch außerhalb haben, in Höhe des Wertes der Anteile, die den Wert der in Frankreich befindlichen Immobilien oder Immobilienrechte darstellen.
Immobilien, die der Ausübung der Geschäftstätigkeit einer operativen Gesellschaft, die diese Immobilien besitzt, dienen, sind von der Bemessungsgrundlage der IFI ausgenommen; eine operative Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die eine kaufmännische, industrielle, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
Immobilien, Immobilienrechte, oder Anteile an Immobiliengesellschaften (mit Sitz in Frankreich oder im Ausland) sind unter folgenden Bedingungen ebenfalls ausgenommen:
- Nutzung zur Ausübung der Haupttätigkeit eines Einzelunternehmens;
- Nutzung zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks (kaufmännische, industrielle, etc. Tätigkeit) einer der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unterliegenden Gesellschaft.
Gewerbliche Güter sind also komplett steuerbefreit.
Der Wert der Immobilen oder Anteile an Immobiliengesellschaften wird zum Verkaufswert am 1. Januar jedes Jahres geschätzt. Ein Abschlag von 30% wird gewährt, wenn die Immobilie vom Eigentümer als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Die Bemessungsgrundlage der IFI entspricht dem Nettovermögen, also nach Abzug der Immobilienschulden.
Die IFI 2018 wird unter Anwendung einer Tabelle mit sechs Steuerstufen ermittelt, mit einem progressiven Steuersatz zwischen 0,5% und 1,5%:
Zu versteuerndes Immobilienvermögen Steuersatz
- Stufe 1 : bis zu 800.000 € 0%
- Stufe 2 : >800.000 € und<1.300.000 € 0,50 %
- Stufe 3 : >1.300.000 € und <2.570.000 € 0,70 %
- Stufe 4 : >2.570.000 € und <5.000.000 € 1,00 %
- Stufe 5 : >5.000.000 € und <10.000.000 € 1,25 %
- Stufe 6 : > 10.000.000 € 1,50 %
Geleistete Spenden an gemeinnützige Organisationen erlauben dem Steuerpflichtigen, einen Betrag von 75% der geleisteten Spenden mit der IFI zu verrechnen, der Abschlag ist jedoch auf insgesamt 50.000 € begrenzt.
Weiterhin ist der Gesamtbetrag der IFI und Einkommensteuer für in Frankreich ansässige Steuerpflichtige auf 75% der Einkommen des Vorjahres gedeckelt.
Die Vermögenssteuer brachte in der Vergangenheit jährlich zwischen 4 und 5 Milliarden Euro Einnahmen für den Staat; für die Immobiliensteuer rechnet das Finanzministerium mit Einnahmen von rund 850 Millionen Euro.
Mit dieser Maßnahme hofft die Regierung, dass abgewanderte Reiche mit ihrem Vermögen ins Land zurückkommen, es dadurch mehr Investitionen gibt und Arbeitsplätze geschaffen werden; die Reform soll Frankreich für Leistungsträger attraktiver machen.
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