Das französische Arbeitsrecht ist dafür berüchtigt, sehr unflexibel zu sein, und die französischen Arbeitnehmer haben den Ruf, nur 35 Stunden pro Woche zu arbeiten, unkontrollierbar zu sein und zu streiken, sobald es eine Meinungsverschiedenheit gibt. Dieses negative Image, das wir im Ausland haben, war sicherlich früher einmal begründet, doch das französische Arbeitsrecht ist in den letzten Jahren sehr viel flexibler geworden. Der Dialog zwischen Arbeitnehmervertretung und Unternehmensführung in Frankreich ist zwar noch nicht mit dem in Deutschland vergleichbar, doch Betriebsvereinbarungen sind ein wirksames Instrument, um die Zwänge des französischen Arbeitsrechts abzumildern und gute Kompromisse mit den französischen Arbeitnehmern zu erreichen. Wir stehen Ihnen gerne unterstützend bei deren Verhandlung und Ausarbeitung zur Seite.
Was ist in Frankreich mit einer Betriebsvereinbarung möglich?
Die Betriebsvereinbarung in Frankreich stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und den Arbeitnehmer- oder Gewerkschaftsvertretern oder direkt mit den Arbeitnehmern dar und legt die Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes im Unternehmen fest. Sie zielt darauf ab, die allgemeinen Vorschriften an die Besonderheiten des Unternehmens, d. h. an seine Aktivitäten und seinen Hintergrund, anzupassen.
Sie regelt die Arbeitsbedingungen - Arbeitszeiten, Erschwernis, Arbeitsumfeld usw. - sowie die sozialen Garantien für die Arbeitnehmer, wie das Vorsorgesystem und Kranken- und Rentenzusatzversicherungen.
Die Betriebsvereinbarung gilt nur innerhalb des betreffenden Unternehmens. Sie gilt standardmäßig für einen Zeitraum von 4 Jahren, sofern keine andere Gültigkeitsdauer vereinbart wurde.
Seit dem El-Khomri-Gesetz, das besser als Loi Travail (Arbeitsgesetz) bekannt ist, kann die Betriebsvereinbarung in bestimmten Bereichen ein Branchenabkommen ersetzen, und zwar auch dann, wenn die Betriebsvereinbarung weniger günstig als das Branchenabkommen ist. Diese Maßnahme hat daher zu einer sogenannten Umkehrung der Normenhierarchie geführt.
In jüngster Zeit wurde zudem diese Umkehrung der Normenhierarchie durch die Macron-Verordnungen bestätigt, welche der Betriebsvereinbarung einen immer wichtigeren Platz in der Organisation der sozialen Beziehungen innerhalb des Unternehmens einräumen. So können beispielsweise seit den Macron-Verordnungen die Regelungen zum Urlaubsanspruch, zu den Tagen für die Arbeitszeitverkürzung (RTT), den Prämien für die Betriebszugehörigkeit, dem 13. Monatsgehalt und selbst zu den zusätzlichen Mutterschaftsurlaubstagen im Zuge einer Betriebsvereinbarung frei festgelegt werden, auch wenn sie bereits im Tarifvertrag oder einem Branchenabkommen vorgesehen sind.
Wie können wir Ihnen helfen?
Unabhängig vom Umfeld und dem sozialen Hintergrund Ihrer französischen Tochtergesellschaft können Sie von der Unterstützung unserer Juristen und Anwälte für Arbeitsrecht profitieren bei der Einrichtung einseitiger Beschlüsse des Arbeitgebers oder bei Betriebsvereinbarungen wie:
- Arbeitsdauer und Arbeitszeitgestaltung: Nein, die 35-Stunden-Woche ist in Frankreich kein Muss,
- Zusätzlicher Sozialschutz (Zusatzkrankenversicherung, Vorsorgeversicherung und Zusatzrentenversicherung),
- Vermögensbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Unternehmenssparplan (PEE) usw.,
- Vergütung und Nebenleistungen,
- Jährliche Verhandlungen über Löhne und Gehälter sowie Arbeitszeiten,
- Abkommen über Erschwernis, Gleichstellung von Männern und Frauen, Senioren, Integration und Beschäftigung von Behinderten, Generationenvertrag usw.
- Einführung eines vorausschauenden Beschäftigungs- und Kompetenzmanagements,
- Überprüfung und Kündigung bestehender Abkommen.
Unser Einsatz bei Ihrer französischen Tochtergesellschaft wird in drei Schritten erfolgen:
Kickoff und Planung
- Diagnose der Verpflichtungen im Hinblick auf die Belegschaft und das rechtliche Umfeld Ihrer französischen Tochtergesellschaft,
- Identifizierung des Hintergrunds und der Herausforderungen des Abkommens,
- Vorschlag und Planung eines Aktionsplans in Abhängigkeit von den definierten Zielen.
Vorbereitung
- Ermittlung der Herausforderungen und der Akteure,
- Absicherung der Unternehmenspraktiken, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden: Das französische Arbeitsrecht unterscheidet sich vom deutschen, schweizerischen und österreichischen Arbeitsrecht. Es ist daher nicht möglich, die Betriebsvereinbarungen der Muttergesellschaft einfach für die französische Tochtergesellschaft zu übernehmen,
- Vorbereitung des Inhalts der Verhandlungen und Unterstützung Ihrer französischen Tochtergesellschaft bei der Umsetzung des Aktionsplans.
Analyse und Empfehlungen
- Teilnahme an der Ausarbeitung der verschiedenen Informationsdokumente, Einberufungen usw.
- Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags und seiner Anhänge (es ist die Erstellung einer französischen und einer deutschen Version möglich),
- Unterstützung bei der förmlichen Ausgestaltung der Einlagen und der internen Kommunikation,
- Beratung bei der Umsetzung und weiteren Betreuung.
Die Pluspunkte unseres Angebots
- Sie werden von einem deutschsprachigen Juristen oder Rechtsanwalt für Arbeitsrecht betreut,
- Unsere Kanzlei ist in Frankreich führend im Arbeitsrecht. So unterstützen wir im Alltag Tausende von Unternehmen bei der Ausarbeitung ihrer Betriebsvereinbarungen,
- Wir stehen Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite und können Ihnen im Falle eines späteren Rechtsstreits helfen.
- Neben der Einrichtung von Vereinbarungen können wir uns auch von A bis Z um das Alltagsmanagement Ihres Personals kümmern.
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