Französische Unternehmen, die ihren Kunden oder Mitarbeitenden Geschenke machen, können die darauf entfallende Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig machen, sofern der Wert des Geschenks 73€ (einschließlich USt) pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt.
Unternehmen machen ihren Kunden und Mitarbeitenden vor allem in der Weihnachtszeit Geschenke.
Unabhängig vom Empfänger ist die auf Geschenke anfallende Umsatzsteuer normalerweise, selbst wenn der Vorgang im Interesse des Unternehmens durchgeführt wird, nicht vorsteuerabzugsfähig. Ausnahmsweise ist der Vorsteuerabzug hingegen zulässig, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Dies ist der Fall bei Geschenken, deren Kauf- oder Selbstkostenpreis 73€ (einschließlich USt) pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigt.
Hinweis:
– die französische Finanzverwaltung bezieht in diesen Wert ebenfalls die vom Unternehmen zu tragenden Vertriebskosten (Verpackungskosten, Portokosten, etc.) mit ein.
– wenn das Unternehmen in einem Jahr mehrere Geschenke an dieselbe Person macht, darf der Gesamtbetrag dieser 73€ nicht übersteigen.
Der Schwellenwert in Höhe von 73€ (einschließlich USt) pro Jahr und Empfänger wurde im Jahr 2021 neu festgesetzt und wird alle fünf Jahre neu bewertet.
Außerdem besteht bei gewerblichen Einkünften die Verpflichtung eine Gemeinkostenaufstellung zu erstellen, wenn der Gesamtbetrag der geschäftlichen Geschenke im Geschäftsjahr 3.000€ übersteigt. Andernfalls kann eine Geldstrafe drohen, es sei denn es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, die speziell für Werbezwecke vorgesehen sind.
Sie haben Fragen rund um das Thema Vorsteuerabzugsfähigkeit geschäftlicher Geschenke? Unser deutsch-französisches Expertenteam hilft Ihnen gerne weiter!
Ihr deutsch-französischer Steuerberater
__ Lesen Sie außerdem
German Services Group
an Ihrer Seite,um Sie zu begleiten
500
deutschsprachige Fachleute
an Ihrer Seite
238
Standorte
in Frankreich
in der Steuerberatung
Seit 1922
Mehr als
80.000
Mandanten (davon 2.000 DE, AT, CH)