In Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, müssen einige wesentliche Punkte des Arbeitsvertrags schriftlich niedergelegt werden.
Zu den zwingend schriftlich zu machenden Angaben gehören:
- die Identität der Vertragsparteien,
- der Ort der Arbeit,
- die Beschreibung der Tätigkeit,
- der Beginn – und im Fall eines befristeten Vertrags auch das Ende – des Arbeitsverhältnisses,
- die Höhe und Fälligkeit der Vergütung,
- die Arbeitszeit,
- die Anzahl der bezahlten Urlaubstage,
- der gegebenenfalls geltende Tarifvertrag
- und die Kündigungsfrist.
Falls der Arbeitgeber besondere Formen von Arbeitsverträgen abschließen will, gibt es zusätzliche besondere Formalitäten zu beachten, die vor der Einstellung oder vor dem Ende des 1. Monats des Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen sind.
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