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In Frankreich wird die Umsatzsteuer bei Dienstleistungen grundsätzlich bei Eingang der Anzahlung, des vereinbarten Preises oder des Entgelts fällig. Die Zahlung kann somit zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung noch nicht erbracht worden sein.

Damit auf die Anzahlung, die vor Erbringung der Dienstleistung erfolgt, Umsatzsteuer fällig wird, müssen laut dem französischen Staatsrat alle relevanten Aspekte der künftigen Dienstleistung bereits bekannt und die Erbringung der Dienstleistung nicht ungewiss sein.

In diesem Zusammenhang hatte in einem aktuellen Fall eine französische „SARL“ eine Anzahlung zur Durchführung von Bauarbeiten zur Umgestaltung eines Bauernhauses, sodass 15 Wohnungen entstehen, entgegengenommen. Die französische Finanzverwaltung war der Ansicht, dass diese Anzahlung zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Umsatzsteuer unterliegen sollte, da die Vorauszahlung einen Teilbetrag der Bauarbeiten darstellt. Dies wurde durch die Wohnungsbaugesellschaft insofern bestritten, als dass diese Anzahlung vor der Erteilung der Baugenehmigung geleistet worden war.  Die Durchführung der geplanten Bauarbeiten blieb daher zum Zeitpunkt der Anzahlung ungewiss.

Dies bestätigt auch der französische Staatsrat. Seiner Meinung nach wird die Umsatzsteuer, wenn eine Dienstleistung noch nicht erbracht wurde, bei der Vereinnahmung der Anzahlung nur bei Erfüllung der folgenden zwei Bedingungen fällig:
– alle relevanten Aspekte der künftigen Dienstleistung sind bereits bekannt, insbesondere die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen ;
– die Erbringung der Dienstleistung ist nicht ungewiss.

Hinweis : Dienstleister können sich außerdem für die Soll-Besteuerung entscheiden. Sehen Sie sich auch unseren Artikel : „Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Anzahlungen auf Warenlieferungen In Frankreich“ an.

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