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Die Société à responsabilité limitée (SARL) entspricht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Höhe des Stammkapitals kann durch die Gesellschafter bestimmt werden. Ein gesetzlich vorgegebenes Mindeststammkapital gibt es nicht. Allerdings müssen mit der Gründung 20 % des Stammkapitals eingezahlt sein bzw. zur Verfügung stehen. Die restlichen 80 % des Stammkapitals sind innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung einzuzahlen. Eine zu geringe Kapitalauslastung (z. B. ein Euro) führt in der Regel zu einer Unterdeckung, was im Falle einer Insolvenz eine Ausfallhaftung begründen könnte. Darüber hinaus muss die Kapitalausstattung in Frankreich zwingend auf allen Geschäftspapieren veröffentlich werden, sodass die Geschäftskunden eine offensichtlich zu geringe Kapitalausstattung sofort erkennen können.

Eine SARL hat mindestens einen und maximal 100 Gesellschafter und wird von einem Geschäftsführer (gérant) geleitet. Der Geschäftsführer hat im Außenverhältnis eine alleinige und uneingeschränkte Vertretungsmacht. Dies kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Allerdings können im Innenverhältnis entsprechende Einschränkungen der Vertretungsbefugnis vorgenommen werden.

Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, sofern eine Abstimmung notwendig ist. Dies kann jedoch im Gesellschaftervertrag entsprechend anders vereinbart werden. Eine Änderung der Satzung verlangt ¾ der Mehrheit des Stammkapitals.

Die Gründung einer SARL ist verhältnismäßig einfach. Nach der Erstellung der Gesellschaftssatzung und dessen Unterzeichnung durch die Gesellschafter muss der Gesellschaftssitz innerhalb von einem Monat beim Finanzamt registriert werden. Des Weiteren ist die Gründung im amtlichen Mitteilungsblatt BODAC (bulletin officiel des annonces commerciales) zu veröffentlichen. Auch muss die Eintragung im Handelsregister erfolgen, damit die Gesellschaft die vollständige Handlungsfähigkeit erhält. Dazu sind bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichtes die Gründungsunterlagen zu hinterlegen.

Wie auch in Deutschland hat die SARL einen Jahresabschluss aufzustellen, der durch den Geschäftsführer im Rahmen der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorzulegen ist. Sofern die SARL zwei von den drei folgenden Kriterien erfüllt, ist der Jahresabschluss zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren:

  • Bilanzsumme ≥ 4.000.000 EUR,
  • Nettoumsatz ≥ 8.000.000 EUR,
  • Mitarbeiter ≥ 50.

Die Schwellenwerte zur Prüfungspflicht haben sich im Rahmen das „Loi pacte“ geändert. Zu den neuen Besonderheiten sie auch unsere Artikel zum ALPE-Prüfungsmandat.

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