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Die SAS wird im Außenverhältnis durch den Präsidenten vertreten, der für die tägliche Geschäftsführung verantwortlich ist. Die Gesellschafter können dabei die Befugnisse des Präsidenten in der Satzung festlegen und für den Einzelfall individuell ausgestalten. Der Präsident wird durch die Gesellschafter ernannt und wieder abberufen, die Gesellschafter legen ebenfalls seine Vergütung fest.

Die SARL wird durch mindestens eine natürliche Person als Geschäftsführer vertreten. Die Ernennung und Abberufung erfolgt ebenfalls durch die Gesellschafter. Der Geschäftsführer hat den Anteilseignern gegenüber eine Informationspflicht, die Gesellschafter haben entsprechende Auskunftsrechte und können Einsicht in die Buchhaltung, Belege und Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre verlangen.

Der Präsident, bzw. der Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber bei zivilrechtlichen Verstößen für den entstandenen Schaden, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen oder Satzungsbestimmungen verstoßen. Es ist kein gesonderter Nachweis des Verschuldens notwendig. Analog zu §93 AktG gilt die Beweislastumkehr und der Geschäftsleiter muss die Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht nachweisen. „Obligation de résultat“

Der Geschäftsleiter muss daher nachweisen können, dass er seine Entscheidungen sorgfältig getroffen hat, indem er seine Entscheidungsgrundlagen dokumentiert, seiner Überwachungspflicht nachkommt und eine Organisationsstruktur des Unternehmens sicherstellt, die mögliche Risiken aufdeckt. Darüber hinaus bestehen Pflichten für den Geschäftsleiter, nämlich ein Wettbewerbsverbot, ein Verbot von Eigengeschäften sowie die Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

Ebenfalls kommen strafrechtliche oder steuerliche Haftungstatbestände in Betracht. Dies ist bei Verstößen gegen das Handelsgesetzbuch und Arbeitsrecht einschlägig, also bei Betrug, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, Fälschung von Belegen oder Manipulation des Jahresabschlusses. Steuerliche Haftungsrisiken ergeben sich bei schwerwiegenden oder betrügerischen Nichteinhaltung von Steuerpflichten, die das Unternehmen gefährden.

Der sozialversicherungsrechtliche Status des Unternehmensleisters bei der SAS und der SARL hängt maßgeblich von seiner Kapitalbeteiligung am Unternehmen ab. Hält er die Mehrheit am Unternehmen gilt er als Selbstständig und zahlt in das „Régime social des indépendants“ ein. Hält er keine Mehrheit am Unternehmen gilt er als Arbeitnehmer und zahlt in das System der „Assimilés-salariés“ ein, wobei er grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung hat. Einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat der Geschäftsleiter wenn er in einem Unterordnungsverhältnis steht und er für seine Tätigkeiten eine separate Vergütung erhält.

Die Abberufung des Geschäftsleiters kann durch die Eigentümer jederzeit vorgenommen werden, allerdings ist es bei der SARL erforderlich, dass die Abberufung auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung stehen muss. Zu beachten ist hierbei, dass der Mehrheitsgeschäftsführer an der Abstimmung teilnehmen kann. Um Missbrauch von Minderheitsgesellschaftern zu verhindern, kann im Streitfall das Handelsgericht den Leiter aus berechtigtem Grund absetzen. Grundsätzlich erhält der Geschäftsleiter bei vorzeitiger missbräuchlicher Abberufung eine vertragliche Entschädigung zum Zeitpunkt der Abberufung.