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Neben dem „Agent commercial“ gibt es in Frankreich noch den VRP, den „Voyageur Représentant Placier“. Es handelt sich hierbei um eine Mischform aus Mitarbeiter und Selbstständigen. Der VRP gilt als angestellter Mitarbeiter, sodass das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht auf ihn Anwendung finden. Dies bedeutet unter anderem, dass der VRP einen Anspruch auf Jahresurlaub hat und der Auftraggeber Sozialabgaben zahlen muss. Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber bei der französischen Sozialversicherung (URSSAF). Ebenso besteht seit 2018 für Unternehmen die Verpflichtung Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Auch ist der Vertrag zwingend dem französischen Recht anzupassen. Entsprechend ist es dem VRP nicht gestattet, Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung abzuwickeln. „Multicartes“ sind VRPs, die gleichzeitig für mehrere Auftraggeber arbeiten. Die Vergütung eines VRP erfolgt, wie auch beim Handelsvertreter, auf Provisionsbasis. Allerdings wird meist ein Fixum in Höhe des halben oder sogar vollen Betrags des französischen Mindestlohns (SMIC) erwartet. Soll einem VRP gekündigt werden, fallen nicht nur Kosten für einen Ausgleich in Höhe von bis zu zwei Jahren Provision auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre an, sondern darüber hinaus sind noch die Formalitäten des französischen Arbeitsrechts einzuhalten. Eine Kündigung ist daher mit sehr viel Aufwand verbunden und man sollte bei der Suche und bei Vertragsabschluss mit dem möglichen Vertreter sehr vorsichtig sein.

Die Form des Vertragsverhältnisses besteht in Deutschland nicht. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er dem VRP gegenüber Weisungen geben kann und somit mehr Kontroll- und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen kann. Die Höhe der zu leistenden Provision ist aufgrund der zusätzlich zu leistenden Sozialversicherungsabgaben geringer als beim Handelsvertreter.