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Für die Gründung einer Betriebsstätte in Frankreich ist keine eigene Satzung erforderlich. Auch ein Mindestkapital ist nicht verpflichtend. Allerdings ist die Betriebsstätte innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung in das Handelsregister einzutragen. Auch ist eine Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern und der Steuerverwaltung notwendig. Damit die Betriebsstätte in Frankreich rechtlich gültige Rechtsgeschäfte abschließen kann, muss der Betriebsstättenleiter eine entsprechende Bevollmächtigung/Prokura erhalten.

Die Buchführung muss nach französischem Recht erfolgen und die in Frankreich erzielten Gewinne sind auch dort zu versteuern. Verluste der Betriebsstätte können mit den Gewinnen der kommenden fünf Jahre oder den letzten drei Jahren verrechnet werden. Vorteile der Gründung einer Betriebsstätte besteht vor allem darin, dass trotz Nähe zum Kunden die Gründungsformalitäten, im Vergleich zur Gründung einer Tochtergesellschaft, unkompliziert sind, eine enge Bindung zum Mutterunternehmen besteht sowie die Organisationsstruktur, genauso wie die Kapitalisierung flexibel gestaltet werden kann. Auch ist der Verlustausgleich in den ersten Jahren ein weiterer Vorteil. Auf der anderen Seite ist eine Haftungsbeschränkung der Betriebsstätte nicht möglich, sodass das Mutterunternehmen unbeschränkt haftbar für die Verbindlichkeiten der Betriebsstätte in Frankreich ist.