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Der „Agent commercial“ ist dem deutschen Handelsvertreter gleichzusetzen. Er ist eine juristisch selbstständige Person oder ein Unternehmen und wickelt Geschäfte auf eigene Rechnung ab. Auch kann er ohne Genehmigung einen Untervertreter einstellen, ist nicht weisungsgebunden und ist nur im Rahmen von internationalen Geschäftsbeziehungen automatisch ein Kaufmann. Er ist bei der Vermarktung der Produkte frei und nicht weisungsgebunden.

Die Vergütung des Handelsvertreters erfolgt, wie auch in Deutschland, auf Basis von Provisionen. Die Höhe sollte unbedingt im Vertrag festgehalten werden, ist diese nicht muss eine angemessene Vergütung bezahlt werden, die sich an der gängigen Praxis und vergleichbaren Vergütungen ergibt. Der Unterschied zum deutschen Handelsvertreter besteht vor allem in Falle einer Kündigung. Zum einen gibt es im französischen Recht Kündigungsfristen von drei Monaten im dritten Vertragsjahr, ggf. längere Kündigungsfristen können vertraglich festgehalten werden. Zum anderen ist es üblich einen Ausgleich in Höhe von bis zu zwei Jahren Provision auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu zahlen. Dies entspricht rund dem Doppelten der in Deutschland üblichen Entschädigungshöhe.

Sofern nichts anderes vereinbart wird die Provision für jedes während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Handelsgeschäft berechnet, sofern das Geschäft unter Mitwirkung des Handelsvertreters abgeschlossen wurde. Wenn der Handelsvertreter für einen geographischen Bezirk zuständig ist und der Unternehmer dort direkt ein eigenes Geschäft abschließt, ist die Provision ebenfalls zu zahlen. Die Provision ist fällig, sobald das Geschäft abgewickelt wurde. Sollte ein Vertrag mit einem Kunden nicht erfüllt werden und der Unternehmer nachweisen können, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, wird die Provisionszahlung rückabgewickelt. Die Provision muss spätestens am letzten Tag eines Monats gezahlt werden, der auf das Quartal folgt, in dem sie erworben wurde. Der Unternehmer hat eine Aufstellung der fälligen Provisionen vorzulegen. Der Handelsvertreter hat gegenüber dem Unternehmen ein Auskunftsrecht.

Sofern die Tätigkeit und die Vertragsbedingung in den Anwendungsbereich des französischen Handelsrechts fallen, tritt der Status des Handelsvertreters, unabhängig der Vertragsform, des Willens der Parteien, Eintragung in gesonderten Registern automatisch ein. Der Handelsvertretervertrag ist kein Arbeitsvertrag, d.h. es werden keine Sozialabgaben fällig.

Das Unternehmen wird durch die abgeschlossenen Geschäfts des Handelsvertreters dem Endkunden gegenüber verpflichtet. Der Handelsvertretervertrag kann vorstehen, dass das Unternehmen ein Zustimmungsrecht bei Geschäften mit Endkunden hat. Eine systematische Ablehnung von Geschäften, um beispielsweise die Ausgleichsentschädigung des Handelsvertreters im Kündigungsfalle zu mindern, wird als Fehlerverhalten des Unternehmers gewürdigt und ist daher nicht zulässig.