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Die französische Praxis weist im Vergleich zu Deutschland einige Besonderheiten auf. Es ist üblich in Frankreich eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten zu bezahlen. Darüber hinaus wird meist alle drei Jahre die Miete an die Miethöhe vergleichbarer Immobilien angepasst. Es ist allerdings auch möglich eine jährliche Mieterhöhung zu vereinbaren oder die Miethöhe an die Umsätze des Unternehmens zu knüpfen. Auf jeden Fall sollte der Mietvertrag vor Abschluss sorgfältig gelesen werden und entsprechende Vertragsklauseln schriftlich festgehalten werden.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass Wohnraum grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden darf. Mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister prüft dieses, ob die Niederlassung in ordnungsgemäßen Räumlichkeiten ihre geschäftliche Tätigkeit aufnimmt.

In Frankreich werden drei Vertragstypen unterschieden, den bail commercial (gewerblicher Mietvertrag), den bail précaire (Mietvertrag mit einer Laufzeit unter 24 Monaten) und dem convention d’occupation (Domizilvertrag). Der bail commercial hat eine Mindestlaufzeit von neun Jahren, wobei dem Mieter nach Ablauf von 3 Jahren ein Kündigungsrecht zusteht. Diese Regelung dient der Förderung von Unternehmen, da diese über einen verlängerten Planungshorizont verfügen und nicht durch die Vermieter zu einem Umzug oder einer Verlängerung des Mietvertrags zu unvorteilhafteren Konditionen verpflichtet werden kann. Zu beachten ist, dass unbefristete Mietverträge unzulässig sind. Ebenso muss der Vermieter, wenn er nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit von 9 Jahren einer weiteren Verlängerung nicht zustimmt eine Entschädigung an den Mieter leisten.

Durch das „loi Pinel“ aus dem Jahr 2014 ergeben sich weitere Verschärfungen bezüglich der gesetzlichen Anforderungen an den Gewerbemietvertrag.