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Nachteile von externen Vertriebspartnern können sich für Unternehmen insbesondere aus der Tatsache ergeben, dass diese nicht ausreichend Zeit für das Produkt oder nicht genügend Wissen, vor allem bei erklärungsbedürftigen Produkten haben. Dies kann zu einer mangelhaften Kundenansprache führen, was sich schlussendlich in zu geringen Verkaufszahlen, einer Beschädigung der Marke und Kundenunzufriedenheit mit der Beratung niederschlägt. Eine Steuerung und Koordination durch den Unternehmer ist im Regelfall nicht möglich, da er keine Einsicht in die Vorgänge bei seinen Vertriebspartnern hat. Insbesondere ist er im Regelfall nicht Weisungsgebunden und dadurch dem Gebaren seiner Vertreter ausgeliefert.

Vor allem wenn es sich um erklärungsbedürftige Produkte handelt, ist der Vertreib durch eigene Außendienstmitarbeiter / Vertriebsmitarbeiter gegenüber Händler stark von Vorteil. In Frankreich unterliegen Arbeitsverträge zwingend einem Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet ist von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abhängig.

Vor Einstellung eines Arbeitnehmers sind folgende Maßnahmen zwingend durchzuführen: Anmeldung bei den französischen Sozialversicherungsträgern (URSSAF); ärztliche Untersuchung anlässlich der Einstellung; Eintragung aller Angaben bzgl. Arbeitnehmer in einem „Personalregister“ durch den Arbeitgeber.

Die Anmeldung erfolgt beim CNFE dem „centre national firmes étrangères“, wenn das Unternehmen keine Niederlassung in Frankreich hat. Das CNFE informiert im Folgenden die verschiedenen Sozialversicherungsträger. Das ausländische Unternehmen muss für Zwecke der Registrierung das Formular E0 ausfüllen und an die CNFE senden. Im Anschluss daran teilt das INSEE, eine staatliche Behörde dem Unternehmen eine Registrierungsnummer für die Firma, die sogenannte SIRET-Nummer mit. Für sämtliche Änderungen oder bei Gründung einer Niederlassung in Frankreich ist das Änderungsformular E2/E4 auszufüllen. Bei Fragen zum Meldewesen und ihren Verpflichtungen können Sie sich gerne an unsere Experten wenden.

Befristete Arbeitsverträge sind möglich, sofern ein Grund vorliegt. Dabei gehört die Außendiensttätigkeit nicht zu einem solchen Grund. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich. Diese wird meist in den Tarifverträgen festgehalten. Im Gegensatz zu Deutschland beträgt die Probezeit in Frankreich meist nur ein bis zwei Monate, bei leitenden Angestellten drei Monate.

In Frankreich besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 2,5 Tage je vollem Kalendermonat, sodass ein Arbeitnehmer pro Jahr 30 Tage Urlaub hat, bei einer 6-Tage-Woche. Dabei muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vierwöchigen Urlaub in der Zeit vom 1. Mai bis 31.Oktober gewähren. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf freie Tage für familiäre Ereignisse, wie beispielsweise Geburt, Hochzeit oder Todesfall. Hinzu kommen noch rund 10 nationale Feiertage.

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt in Frankreich nur 35 Wochenstunden. Tätigkeiten darüber hinaus sind Überstunden und mit einem entsprechenden Zuschlag zu vergüten. Dabei dürfen im Jahr im Durchschnitt maximal 220 Überstunden geleistet werden. Die gesetzliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden gilt nicht für leitende Angestellte, die sogenannten „Cadres“. Statt einer 35-Stunden-Woche kann hierbei eine Tagespauschale vereinbart werden, die jedoch höchsten 218 Arbeitstage im Jahr beinhalten darf.

In Frankreich ist es möglich, dass der variable Teil der Vergütung eines Außendienstmitarbeiters höher ist als das Fixum. Dies kann allerdings dazu führen, dass der Außendienstmitarbeiter die Kriterien eines VRP erfüllt, was bei einer Kündigung zu einem hohen Ausgleichsanspruch führt (siehe Artikel zu VRP).

Seit 2018 muss der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens entsprechende Beträge einbehalten und abführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer richtet sich bei einem progressiven Steuersatz nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers sowie der Höhe seiner Vergütung.

Für die Berechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bedarf es fundierten Wissens, sodass dies grundsätzlich Spezialisten vornehmen. Die Sozialabgaben erfolgen in 5 verschiedene Säulen:

  • Beiträge für die Gesundheit
  • Beiträge für die Altersversorgung
  • Beiträge für die Familienversorgung
  • Beiträge für das Wohnungssystem
  • Beiträge für die Unfall- und Krankenversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge sind in Frankreich wesentlich höher als in Deutschland. Der Arbeitnehmeranteil beträgt durchschnittlich 20 % der Bruttovergütung, wohingegen sich der Arbeitgeberanteil bei durchschnittlich 40 % der Bruttovergütung einpendelt.