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Um am französischen Markt Dienstleistungen und Waren zu veräußern greifen Unternehmen häufig auf externe Vertriebspartner, wie z.B. Großhändler , Handelsvertreter oder ähnliche zurück. Dabei muss das Verhältnis zwischen Unternehmern und Vertriebspartner vertraglich geregelt werden. Da alle Vermittler dieselbe wirtschaftliche Funktion übernehmen sind wesentliche Vertragsbestandteile gleich. Dies gilt insbesondere für Vertragsklauseln bezüglich der Bedingungen der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch den Hersteller an den Händler, sowie Bedingungen für den Verkauf dieser Produkte oder Dienstleistungen durch den Händler an die jeweils gewünschten Endkunden, also

    • die Definition der zu vertreibenden Produkte oder Dienstleistungen,
  • gegebenenfalls Nutzungsbedingungen an geschützten Marken,
  • Festlegung des zu erschließenden Marktsegments,
  • die Entscheidung, ob dem Vertriebspartner ein Exklusivrecht gewährt werden soll,
  • die Vorschriften in Bezug auf die Veräußerungsvorgänge, wie beispielsweise Prospekte, Werbung, einzuhaltende Verkaufsquoten, Mindestlagerbestände und Bereithaltung von Ersatzteilen
  • Lieferbedingungen vom Hersteller zum Händler.

Weitere Vertragsbestandteile können die Verpflichtung der Händler zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen des Unternehmens sein, Verpflichtungen zum Abschluss von Versicherungen durch die Händler, Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitsregelungen oder Regelungen zu höherer Gewalt sein.

Grundsätzlich sind Unternehmen bei der Wahl und rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Zwischenhändler frei, allerdings ergeben sich 2 gesetzliche Ausnahmen. Sobald der Vertriebsmitarbeiter der gesetzlichen Definition eines VRP oder angestellten Mitarbeiters entspricht, ist das Vertragsverhältnis als angestellter Mitarbeiter zu qualifizieren, mit den entsprechenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Sobald die Regelungen des Artikels 134 des französischen Handelsgesetzbuches erfüllt sind, handelt es sich um einen Handelsvertreter.

Die selektive Vertriebsvereinbarung ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen verpflichtet, seine Waren und Dienstleistungen nur an ausgewählte Händler zu verkaufen. Ebenfalls müssen sich die Händler verpflichten nur an einen vertraglich festgelegten Kreis von Kunden zu verkaufen. Für die Unternehmen ergibt sich hieraus der Vorteil, dass der Vertrieb seiner Produkte unter festgelegten Bedingungen bezüglich Qualität, Markenauftritt und Kundenpflege erfolgt, da nur Händler beliefert werden, die den geforderten Ansprüchen genügen können. Für den Händler hat diese Vertragsgestaltung den Vorteil, dass dieser das Vertriebsnetz und die Bekanntheit des Unternehmens nutzen kann, ohne dass es ihm verboten ist Konkurrenzprodukte zu vertreiben. Allerdings kann vertraglich ausgeschlossen werden, dass Konkurrenzprodukte verkauft werden dürfen. Selbstverständlich muss die vertragliche Ausgestaltung der Einschränkung des Vertriebsnetzes wettbewerbsrechtlich zulässig sein, es müssen also insbesondere qualitative Gründe vorliegen, die eine solche Einschränkung zulassen, wie beispielsweise bestimmte Produktcharakteristika, die bei der Qualitätssicherstellung einen erhöhten Beratungsbedarf aufweisen.

Bei der „exclusivité de distribution“ vereinbart ein Unternehmen mit einem Händler, dass dieser der einzige ist, der das Recht hat, die Produkte und Dienstleistungen in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen. Französische Gerichte stellen hohe Anforderungen an eine solche Klausel, daher wird empfohlen sie dringend schriftlich festzuhalten. Sie muss örtlich exakt festgelegt sein, d.h. das Vertriebsgebiet muss klar definiert sein, ebenso muss sie zeitlich begrenzt sein. Diese Vereinbarung hat für den Händler den Vorteil, dass er bezogen auf die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens einem verringerten Wettbewerb ausgesetzt ist, da er diese exklusiv vertreiben darf.