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Bei der Société par Action Simplifée (SAS) handelt es sich um eine vereinfachte Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsaufwand ist im Vergleich zu einer Société par Action (SA) bedeutend geringer und schafft mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Organisations- und Managementstrukturen. Die Satzung einer SAS ist von größter Bedeutung, da die Gestaltung der Organisations- und Managementstrukturen sowie die anzuwendenden Auskunftsregelungen in der Satzung verbindlich festgelegt werden müssen. Gesetzlich fixiert ist die Rolle des Präsidenten, der die Gesellschaft im Außenverhältnis vertritt. Diese Gesellschaftsform bietet dem Mutterunternehmen die größtmögliche Flexibilität in der rechtlichen Ausgestaltung der Tochtergesellschaft, da der Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden kann.

Die SAS hat ebenso wie die SARL kein Mindestkapital. Die SAS hat grundsätzlich mindestens 2 Gesellschafter, in der Sonderform der SASU „Société par actions simplifiée unipersonelle“ ist wie der Name andeutet lediglich ein Gesellschafter notwendig. Im Zeitpunkt der Gründung müssen abweichend zur SARL mindestens 50% des Gründungskapitals eingezahlt worden sein. Für die verbleibenden 50% des Kapitals haben die Gesellschafter 5 Jahre Zeit, bis dieses eingezahlt sein muss.

Die Handhabung der SAS ist im Vergleich zur SARL vorteilhaft, da Anteile einfacher und kostengünstiger veräußert werden können. Analog zur SARL muss der Jahresabschluss durch den Präsidenten aufgestellt werden durch die Eigentümer in der Hauptversammlung genehmigt werden.

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