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Zur Begrenzung der Auswirkungen der Inflation auf das Budget der Haushalte und der Arbeitnehmer, hat die französische Regierung Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft ergriffen.

Diese Maßnahmen sind im Wesentlichen in den beiden Gesetzen vom 16. August 2022 (Finanzberichtigungsgesetz Nr. 2022-1157 und Gesetz über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Kaufkraft Nr. 2022-1158) vorgesehen.

Wertaufteilungsprämie (sog. „PPV“)

Die Wertaufteilungsprämie gilt als Nachfolger der außerordentlichen Kaufkraftprämie (sog. „PEPA“), die 2018 eingeführt und stetig verlängert wurde.

Die Wertaufteilungsprämie in ihrer neuen Version ist eine dauerhafte Maßnahme für alle Unternehmen. Diese ermöglicht es den Arbeitgebern unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen ihren Arbeitnehmern eine Prämie zu zahlen, die von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Diese Regelung wird jedoch für das Jahr 2024 anders gestaltet werden.

Die Prämie kann von den folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
– Arbeitnehmer, die am Tag der Auszahlung der Prämie, der Vereinbarung oder der Unterzeichnung der einseitigen Arbeitgeberentscheidung über die Auszahlung der Prämie einen Arbeitsvertrag vorweisen
– Leiharbeiter, die dem Unternehmen unter denselben Bedingungen wie Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden
– Behinderte Arbeitnehmer, die einen Vertrag zur Unterstützung und Arbeitssuche beim französischen Arbeitsamt erhalten.

Der Arbeitgeber kann:
– die Prämie an einen Teil der Belegschaft auszahlen und einen anderen Teil, deren Gehalt über einer in der Vereinbarung zur Einführung der Prämie festgelegten Höchstgrenze liegt, ausschließen
– Die Höhe der Prämie selbst festlegen
– Die Höhe des Bonus nach dem Gehalt, der Einstufung, der tatsächlichen Anwesenheitsdauer im vergangenen Jahr, der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit und der Dauer der Betriebszugehörigkeit (neues Kriterium) staffeln

Um den Bonus auszuzahlen, muss der Arbeitgeber:
Entweder einen Tarifvertrag auf Unternehmens- oder Konzernebene nach den für Leistungsprämien vorgesehenen Bedingungen abschließen
oder, sofern dieser besteht nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsaussusses, eine einmalige Einstellungserklärung (sog. „DUE“) erstellen.

Die Prämie kann im Laufe des Kalenderjahres in einer oder mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei mindestens ein Teilbetrag pro Jahr erstattet werden muss.

Die Höhe der Prämie kann zwar vom Arbeitgeber selbst festgelegt werden, allerdings beläuft sich der Höchstbetrag der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen auf 3 000 € pro Jahr und pro Begünstigten.

Diese Grenze wird darüber hinaus auf 6 000 € pro Jahr und pro Begünstigten angehoben, wenn das Unternehmen über eine Vereinbarung über Leistungsprämien (oder zur Gewinnbeteiligung, sofern diese nicht verpflichtend ist) verfügt.

Im Gegensatz zur außerordentlichen Kaufkraftprämie können alle Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Lohn und Gehalts von der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen Gebrauch machen. Zuvor konnten von dieser Regelung lediglich Arbeitnehmer, deren Vergütung unter dem Dreifachen des jährlichen Mindestlohns lag, Gebrauch machen. Die Obergrenze wird jedoch beibehalten, um die Befreiung von der Einkommensteuer und der CSG/CRDS anwenden zu können.

Hinweis: Die Steuerbefreiung, die Befreiung von der CSG/CRDS und den Sozialversicherungsbeiträgen ist zeitlich begrenzt, da sie nur für Prämien gilt, die zwischen dem ersten Juli 2022 und dem 31. Dezember 2023 gezahlt werden. (Bitte beachten Sie, dass während dieses Zeitraums Arbeitnehmer, deren Gehalt größer oder gleich 3 Mindestlöhnen entspricht, nicht von der Einkommensteuer und der CSG/CRDS befreit sind). Ab dem 1. Januar 2024 werden die gezahlten Wertaufteilungsprämien von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, unterliegen aber der CSG/CRDS und der Einkommensteuer, unabhängig vom Lohn und Gehalt des jeweiligen Arbeitnehmers. Für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten werden zudem die Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Überstunden

Die Obergrenze der Einkommensteuerbefreiung bei der Vergütung von Überstunden und Zusatzstunden, die ab dem ersten Januar 2022 geleistet werden, wird angehoben.

Bisher lag die Obergrenze bei 5.000€, ab sofort liegt diese bei 7.500€ pro Jahr.

Diese Neuerung aus dem französischen Finanzberichtigungsgesetz 2022 bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, mit Zustimmung ihres Arbeitgebers, auf alle oder einen Teil der zwischen dem ersten Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (mit Hilfe einer Vereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung) erworbenen Überstundenausgleichstage (RTT) oder -Halbtage zu verzichten.

Ausbezahlen der zur Verfügung gestellten Tage zum Überstundenausgleich (RTT-Tage)

Als Gegenleistung für diesen Verzicht erhalten die Beschäftigten ein höheres Entgelt, das mindestens den im Unternehmen für Überstunden geltenden Zuschlagssätzen entspricht.

Hinweis: Für die Vergütung dieser Tage oder halben Tage gelten die gleichen sozial- und steuerrechtlichen Regelungen wie für Überstunden, d. h. es gelten der pauschale Arbeitgeberabzug, die Steuerbefreiung und die Senkung der Arbeitnehmerbeiträge.

Essensgutscheine

Bei der Ausgabe von Essensgutscheinen, die zwischen dem ersten September 2022 und dem 31. Dezember 2022 ausgegeben werden, wird die Deckelung der Befreiung von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen auf 5,92€ pro Gutschein angehoben.

Ab dem ersten September 2022 wurde die Obergrenze der Steuerbefreiung vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, welche gezwungen waren, zusätzliche Ausgaben für Lebensmittel zu tätigen, durch Anwendung eines durch einen Erlass festgelegten Koeffizienten ebenfalls angehoben.

Fahrtkostenzuschuss zwischen Wohnort und Arbeitsplatz

Die Grenze der Befreiung von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen wird für die Jahre 2022 und 2023 von 500€ auf 700€ angehoben, wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss oder eine Pauschale für nachhaltige Beförderungsmittel gewährt. Von diesem Betrag dürfen maximal 400€ (statt 200€) für Treibstoffkosten durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Durch das Gesetz werden außerdem die Bedingungen für den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss für die Jahre 2022 und 2023 gelockert.

Sie haben Fragen rund um das Thema Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft? Unsere deutschsprachigen Experten helfen Ihnen gerne weiter!

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