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Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine direkte Steuer, die auf Ebene des Steuerhaushalts berechnet wird. Sie umfasst das gesamte Einkommen der Mitglieder eines steuerlichen Haushalts. Einkommenssteuerpflichtig sind Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich oder Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland haben, aber Einkünfte aus Frankreich beziehen. In Frankreich ist ein progressiver Steuersatz, der zwischen 0 und 45% variiert, vorzufinden. Das heißt, der Grenzsatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen. Die Einkommensteuer wird anhand der Situation des Steuerzahlers, den Familienausgaben sowie nach einer progressiv festgelegten Einkommensskala berechnet.

Folgende Einkunftsarten unterliegen der Einkommenssteuer in Frankreich:

  • Löhne und Gehälter, Arbeitslosengeld, Krankentagegeld und der steuerpflichtige Teil von Abfindungszahlungen
  • Renten oder Leibrenten
  • Einkünfte aus Landwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbe und Handel
  • Einkünfte aus Grundbesitz
  • Nichtgewerbliche Einkünfte
  • In Frankreich zu versteuernde Einnahmen aus dem Ausland

Zur Berechnung der französischen Einkommensteuer müssen in einem ersten Schritt alle Einnahmen des Steuerhaushalts der zuvor genannten Einkunftsarten zusammengerechnet werden. Um die Höhe des zu versteuernden Einkommens zu ermitteln, wird ein Pauschbetrag für Geschäftsausgaben von 10% auf die Höhe der Löhne und Gehälter angewandt. Der Steuerzahler kann jedoch auch auf diesen 10%igen Abzug verzichten und sich für den Abzug der tatsächlichen Ausgaben entscheiden, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hatte, insbesondere wenn er der Ansicht ist, dass der Wert dieser tatsächlichen Ausgaben höher als der 10%ige Abzug ist. Der Gesamtbetrag des zu versteuernden Nettoeinkommens wird dann verringert um:

  • Verluste aus Landwirtschaft oder Grundbesitz
  • Unterhaltszahlungen für zu betreuende erwachsene Kinder oder Minderjährige
  • Kosten für alters- und pflegebedürftige Personen
  • in einen Rentensparplan eingezahlte Beiträge
  • Ausgleichsleistungen nach einer Scheidung

Danach wird die erhaltene Bemessungsgrundlage durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt und auf die progressive Einkommensskala angewandt.

Bis einschließlich 2018 führten französische Arbeitnehmer ihre Einkommensteuer im Folgejahr nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung selbst ab. Ca. 30% der französischen Steuerzahler verzeichneten gegenüber dem Vorjahr rückläufige Einkünfte und mussten Einkommensteuer zahlen, die nicht mehr ihren Einkünften entsprach. Deshalb wurde zum 1. Januar 2019 die Quellensteuer in Frankreich eingeführt, die die Verschiebung zwischen Einnahme von Einkünften und Zahlung der Einkommensteuer beseitigte.

Mit der Einführung der Quellensteuer in Frankreich zum 01.01.2019 veränderte sich nicht das Besteuerungsverfahren der Einkommensteuer. Es wurde nur die einjährige Verzögerung zwischen der Erhebung von Einkünften und ihrer Besteuerung aufgehoben. Die Berechnung der Einkommensteuer wurde dadurch nicht verändert.

Bei weiteren Fragen oder Informationen zur Einkommensteuer in Frankreich stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater gerne zur Verfügung. Melden Sie sich einfach bei uns!