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Die Arbeitnehmer haben sich in Frankreich während ihrer gesamten Anwesenheit im Unternehmen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die Untersuchung ist bereits bei Einstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich vorzusehen.

Informations- und Präventionsbesuch

Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers hat mit einigen Ausnahmen der Informations- und Präventionsbesuch (visite d’information et de prévention – VIP) stattzufinden:

  • innerhalb von drei Monaten nach effektivem Stellenantritt,
  • vor der Zuweisung an den Arbeitsplatz, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Nachtarbeiter oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren oder um einen bestimmten Risiken ausgesetzten Arbeitnehmer handelt.

Die medizinische Fachkraft stellt am Ende jedes Informations- und Präventionsbesuchs dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Betreuung („attestation de suivi“) aus.

Ärztliche Eignungsuntersuchung

Arbeitnehmer, die einem Arbeitsplatz zugewiesen sind, der mit besonderen Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit verbunden ist, werden anstelle des Informations- und Präventionsbesuchs einer ärztlichen Eignungsuntersuchung unterzogen. Diese Untersuchung muss vor der Einstellung durch den Arbeitsarzt oder den ärztlichen Mitarbeiter durchgeführt werden.

Diese medizinische Eignungsuntersuchung betrifft Mitarbeiter, die an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, an denen sie insbesondere Asbest, Blei oder einer Sturzgefahr ausgesetzt sind.

Im Anschluss an diese Untersuchung gibt der Arzt eine Stellungnahme zur vorhandenen oder mangelnden Eignung ab.

Die erneute Untersuchung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine erneute Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von maximal 5 Jahren ab der ersten Untersuchung, außer im Falle von Nachtarbeitern, behinderten Arbeitnehmern oder eine Invalidenrente beziehenden Arbeitnehmern, deren Untersuchung alle 3 Jahre erfolgt.

Jeder Arbeitnehmer, der einer ärztlichen Eignungsuntersuchung unterzogen wurde, hat Anspruch auf eine erneute Untersuchung durch den Arbeitsarzt in von diesem festgelegten Abständen, die vier Jahre nicht überschreiten dürfen.

Darüber hinaus erfolgt eine Zwischenuntersuchung durch eine medizinische Fachkraft spätestens 2 Jahre nach der Untersuchung durch den Arbeitsarzt für jeden Arbeitnehmer, der einem Arbeitsplatz zugewiesen ist, der besondere Risiken für seine Gesundheit oder Sicherheit oder für die seiner Kollegen oder Dritter in der unmittelbaren Arbeitsumgebung birgt.

Wenn die Besuche gesundheitliche Probleme aufzeigen, die die Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen gefährden, kann sich die Frage des Ausscheidens des Mitarbeiters aus der Belegschaft stellen.