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Nach der Erläuterung der Prinzipien einer Mitarbeiterentsendung nach Frankreich , sollen nun die im Rahmen einer Entsendung anfallenden Meldepflichten und Formalitäten behandelt werden.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zu Beginn der Entsendung des Arbeitnehmers nach Frankreich der Arbeitsbehörde am Erfüllungsort eine vorbedingte Arbeitnehmerentsendungserklärung zu übermitteln. Diese hat auf der Internetseite „SIPSI“ zu erfolgen. Neben der Verpflichtung einer vorbedingten Arbeitnehmerentsendungserklärung muss ein gesetzlicher Vertreter in Frankreich für die Dauer der Arbeitnehmerentsendung ernannt werden. Dieser übernimmt im Namen des Arbeitgebers die entstehenden Verpflichtungen und muss im Vorfeld sein Einverständnis zur Übernahme der Tätigkeiten gegeben haben.

Eine Besonderheit gilt bei im Hoch- oder Tiefbau tätigen Arbeitnehmern, ebenfalls bei nur gelegentlicher oder zusätzlicher Tätigkeit, für die ein Berufsausweis im Bausektor beantragt werden muss. In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer über die Übermittlung persönlicher Daten im Rahmen des Antrags durch den Arbeitgeber informiert werden. Nachfolgend hat der Antrag des Berufsausweises im Bausektor bei der zuständigen Kartenbehörde in Frankreich zu erfolgen. Zusätzlich muss der entsendende Arbeitgeber für im Bau- oder Schauspielsektor tätige Arbeitnehmer der Ausgleichskasse für bezahlten Urlaub und Schlechtwetterentschädigung beitreten und Beiträge einzahlen.

Im Rahmen einer Entsendung nach Frankreich müssen Sie als entsendender Arbeitgeber die Aufbewahrungspflicht der Dokumente bezüglich der Arbeitnehmerentsendung beachten. Für den entsandten Arbeitnehmer ist eine Bescheinigung über die erfolgte Lohn- und Gehaltszahlung sowie eine Aufzeichnung des Arbeitsbeginns und –endes und die Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes entsandten Arbeitnehmers sowie eine Bescheinigung über eine „gleichwertige“ Untersuchung des Betriebsarztes im Herkunftsland aufzubewahren. Die einzureichenden Unterlagen im Rahmen einer Entsendung eines Mitarbeiters nach Frankreich variieren in Abhängigkeit der Entsendungsdauer von mehr oder weniger als einem Monat. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter ist daneben verpflichtet einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, das den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bestätigt, zu archivieren. Daneben muss eine Bescheinigung über das anwendbare Recht auf den Arbeitsvertrag sowie eine Bescheinigung über die Anzahl der geschlossenen Verträge und die Höhe des Umsatzes der Niederlassung in Frankreich aufbewahrt und bei Bedarf der Finanzverwaltung unverzüglich vorgelegt werden.

Neben dem Arbeitgeber ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet einige Formalitäten zu erfüllen. Nach Artikel L1262-4-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs muss der Auftraggeber beim französischen Leistungsempfänger vor Beginn der Entsendung des Arbeitnehmers eine Kopie der vorbedingten Arbeitnehmerentsendungsbescheinigung, eine Kopie der Bescheinigung über die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters in Frankreich sowie das Antragsformular des französischen Sozialversicherungssystems, das sogenannte Formular A1, vorlegen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber in Frankreich oder das entleihende Unternehmen im EU-Ausland im Falle eines Betriebsunfalls eine Arbeitsunfallerklärung an die französische Arbeitsaufsichtsbehörde des Unfallorts innerhalb von 48 Stunden per Einschreiben mit Rückschein übermitteln. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet dem Personalregister eine Entsendebescheinigung für jeden entsandten Arbeitnehmer beizufügen. Beachten Sie ebenfalls das Recht des entsandten Arbeitnehmers medizinische Dienste in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen davon sind lediglich Arbeitgeber, die nachweisen können, dass der entsandte Arbeitnehmer einer gleichwertigen Aufsicht in seinem Herkunftsland innerhalb eines EU-Mitgliedsstaats, der Vertragspartner der EWG oder der schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt. Der Auftraggeber in Frankreich ist außerdem an eine Unterlassungspflicht gebunden, wenn er über die Nicht- oder Teilzahlung der Löhne und Gehälter oder der unwürdigen Unterbringung der entsandten Arbeitnehmer unterrichtet wird. Ähnlich wie in Deutschland, unterliegt der französische Auftraggeber einer Sorgfaltspflicht und muss eine ehrenwörtliche Erklärung des Vertragspartners außerhalb Frankreichs verlangen.

Neben den beschriebenen anfallenden Meldepflichten und Formalitäten sind zudem arbeitsrechtliche Vorschriften wie der Mindestlohn oder die Arbeitszeiten in Frankreich einzuhalten. Wenn Sie weitere Informationen zu Meldepflichten und Formalitäten Ihrer entsandten Arbeitnehmer in Frankreich benötigen, stehen Ihnen Ihre deutsch-französischen Juristen und Berater gerne zur Seite. Melden Sie sich einfach bei uns!