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Was sind Ihre Verpflichtungen in Frankreich?

Als Arbeitgeber in Frankreich müssen Sie einen Teil der Fahrtkosten Ihrer Mitarbeiter für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erstatten. Hier finden Sie einen Überblick zu Ihren Verpflichtungen in Frankreich.

Müssen Sie Ihren Mitarbeitern die Fahrtkosten erstatten?

Alle Arbeitgeber in Frankreich müssen, unabhängig von der Größe des Unternehmens, einen Teil der Fahrtkosten, die von deren Arbeitnehmern beim Pendeln zwischen ihrem üblichen Wohnort und ihrem Arbeitsplatz entstehen, übernehmen, sofern dieser mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurde.

Für welche öffentlichen Verkehrsmittel besteht eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber?

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme betrifft nur Fahrkarten, die Ihre Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erworben haben und mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Fahrradverleihern zurückgelegt haben (Art. L. 3261-2 des „code du travail”).

Konkret besteht die Pflicht zur Übernahme der Kosten, sofern der Arbeitnehmer eine der folgenden Fahrkarten vorlegt :

  • eine Jahres-, Monats- oder Wochenkarte oder eine durch stillschweigende Zustimmung verlängerbare Fahrkarte mit unbegrenztem Fahrtenvolumen, die von der SNCF, einem öffentlichen Verkehrsbetrieb oder einem anderen Verkehrsbetrieb ausgestellt wurde.
  • eine Jahres-, Monats- oder Wochenkarte oder eine durch stillschweigende Zustimmung verlängerbare Fahrkarte mit begrenztem Fahrtenvolumen, die von der SNCF, einem öffentlichen Verkehrsbetrieb, oder einem anderen Verkehrsbetrieb ausgestellt wurde.
  • ein Abonnement bei einem öffentlichen Fahrradverleih.

Zu beachten gilt :

  • Einzelne Tickets sind nicht rückerstattbar.
  • Wenn ein Arbeitnehmer gezwungen ist, sein eigenes Fahrzeug im Rahmen geschäftlicher Zwecke zu nutzen, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht der Rückerstattung der entstandenen Kosten.

Wie hoch ist der Erstattungsbeitrag der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ?

Sie müssen 50 % der Fahrtkosten Ihrer Mitarbeiter übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Fahrkartentarif der zweiten Klasse für die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers.

Die Pflicht des Arbeitgebers besteht für die gesamte Strecke, selbst wenn für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mehr als ein Fahrkartenabonnement erforderlich ist (z. B. Bus und Bahn).

Es ist allerdings möglich die Erstattung der Fahrtkosten abzulehnen, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erhält und diese der Hälfte oder mehr als der Hälfte der Gesamtkosten entspricht.

Zu beachten gilt :

    • Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 50% ist von der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Die Erstattungshöhe der Fahrtkosten variiert je nach Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
    • Wenn Ihre Mitarbeiter mindestens die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglichen Wochenarbeitszeit (d. h. 35 Stunden) arbeiten, sind die Fahrtkosten wie für einen Vollzeitbeschäftigten zu erstatten, d.h. zu 50%.
    • Ist die Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers geringer, werden die Fahrtkosten anteilig zu den geleisteten Arbeitsstunden erstattet.

Wie werden den Arbeitnehmern die Fahrtkosten zurückerstattet?

Um eine Erstattung zu erhalten, müssen die betreffenden Mitarbeiter in der Lage sein, Ihnen die Fahrkarten zu geben oder vorzulegen. Sie müssen Ihren Arbeitnehmern die anteiligen Kosten schnellstmöglich und spätestens bis zum Folgemonat, zu dem die Fahrkarte ausläuft, erstatten.

Für welche Verkehrsmittel kann der Arbeitgeber freiwillig eine Erstattung der Fahrtkosten veranlassen?

Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung sich an den persönlichen Fahrtkosten der Arbeitnehmer zu beteiligen. Es besteht allerdings die Möglichkeit die Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu entschädigen. Dies kann durch eine Betriebsvereinbarung oder durch eine Entscheidung des Arbeitgebers veranlasst werden.

Die Kostenübernahme kann in verschiedenen Formen erfolgen:

  • Zahlung einer “Fahrkostenprämie”, die die gesamten oder einen Teil der Spritkosten der Arbeitnehmer (oder der Kosten des Betriebs eines Elektrofahrzeugs) abdeckt.
  • Zahlung eines Kilometergeldes, das nach einer Reisekostentabelle berechnet wird.

Mit dem “Paket für nachhaltige Mobilität”, das am 10. Mai 2020 in Kraft getreten ist, können Arbeitgeber außerdem auf Wunsch die Fahrtkosten von Arbeitnehmern, die mit den folgenden Verkehrsmittel zur Arbeit kommen, übernehmen:

  • Fahrrad, sei es ein E-Bike oder ein Fahrrad ohne Motor.
  • Mitfahrgelegenheiten als Fahrer oder Beifahrer
  • öffentliche Transportmittel (mit Ausnahme der durch die Verpflichtung abgedeckten Fahrtkosten)
  • gemeinsame Nutzung von anderen Transportmitteln

Diese Fahrtkosten werden durch einen Pauschalbetrag abgedeckt und sind von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Fahrtkosten ein Maximalbetrag in Höhe von 500 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer.

Sie haben Fragen zu der Übernahme von Fahrtkosten Ihrer Arbeitnehmer in Frankreich? Unser deutsch-französisches Expertenteam steht Ihnen gerne zur Seite.