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Wie in Deutschland handelt es sich bei Sachbezügen in Frankreich um Leistungen, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber kostenlos (oder zu einem geringeren als ihrem tatsächlichen Wert) für ihren privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich um zusätzlich zur Barentschädigung gewährte Bestandteile der Vergütung , die auf der Grundlage ihres tatsächlichen Wertes berücksichtigt werden, der dem Wert der vom Empfänger erzielten Einsparung entspricht.

Umgekehrt stellen Ausgaben, die dem Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, in Frankreich berufliche Aufwendungen dar.

Sachbezug „Verpflegung“ in Frankreich

Die Übernahme von Mahlzeiten für seine Mitarbeiter außerhalb einer geschäftlichen Fahrt oder Reise durch den Arbeitgeber stellt einen Sachbezug dar.

Der Sachbezug Verpflegung wird von der URSSAF auf 4,90 € pro Mahlzeit im Jahr 2020 veranschlagt.

Sachbezug „Fahrzeug“ in Frankreich

Wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das er sowohl geschäftlich als auch privat nutzt, stellt die private Nutzung einen Sachbezug dar.

Die Sachbezüge werden nach Wahl des Arbeitgebers entweder auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten oder auf Pauschalbasis bewertet:

  • falls der Arbeitgeber nicht die Kraftstoffkosten übernimmt: 9 % für gekaufte Fahrzeuge, die weniger als 5 Jahre alt sind, 6 % für gekaufte Fahrzeuge, die über 5 Jahre alt sind, 30 % der Gesamtkosten für Leasing,
  • falls der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten trägt: 9 % zuzüglich der Kraftstoffkosten mit einer Obergrenze von 12 % für gekaufte Fahrzeuge, die weniger als 5 Jahre alt sind, 6 bzw. 9 % für Fahrzeuge, die über 5 Jahre alt sind, 30 bzw. 40 % für geleaste Fahrzeuge

Zur Klarstellung, es liegt kein Sachbezug vor:

  • Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu jeder wöchentlichen Ruhezeit und während seiner Urlaubszeiten zurückgibt, denn in diesem Fall steht ihm das Fahrzeug nicht jederzeit zur Verfügung;
  • wenn die Nutzung des Fahrzeugs unter der Woche für private Zwecke (Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz) eine Verlängerung der mit dem Fahrzeug unternommenen Geschäftsreisen darstellt;
  • wenn der Arbeitnehmer einen finanziellen Beitrag leistet, z. B. in Form eines Gehaltsabzugs, und dieser Beitrag höher ist als der tatsächliche oder pauschale Betrag der Sachleistung;
  • wenn dem Arbeitnehmer ein Nutzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, sofern es einerseits nur für berufliche Zwecke genutzt wird, und andererseits der Arbeitgeber dies schriftlich angezeigt hat (Betriebsordnung, Rundschreiben, Brief oder E-Mail usw.).

Die Sachbezüge in Form von überlassenen technologischen Hilfsmitteln (Computer, Telefon usw.)

Die mäßige Nutzung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Instrumente (Computer, Telefon, Internetzugang usw.) wird nicht als Sachbezug angesehen.

Andernfalls erfolgt die Bewertung entweder pauschal (10 %) oder reell.

Sachbezug in Form von Wohnraum in Frankreich

Die unentgeltliche oder gegen eine geringe Beteiligung erfolgende Bereitstellung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer stellt für den privat genutzten Teil einen Sachbezug „Wohnung“ dar.

Die Bewertung zum Realwert basiert auf dem Mietwert, der zur Festlegung der Wohnsteuer herangezogen wird.

Die pauschale Bewertung stützt sich auf einen Satz, der von der monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers und der Zahl der Haupträume in der Wohnung abhängig ist.

Wenn der Arbeitgeber die Miete des Arbeitnehmers direkt bezahlt (Mietvertrag auf den Namen des Arbeitnehmers), sind alle gezahlten Beträge sozialversicherungspflichtig.