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Neben den Formalitäten und Meldepflichten im Rahmen einer Entsendung nach Frankreich , sollten Sie sich als entsendender Arbeitgeber mit den Rechten des von Ihnen entsandten Arbeitnehmers beschäftigen. Außer der individuellen und kollektiven Freiheit und der Bezahlung eines Lohns oder Gehalts, hat der entsandte Arbeitnehmer das Recht auf Unterbringung sowie auf Untersuchung beim Betriebsarzt. Selbstverständlich müssen Sie als entsendender Arbeitgeber ebenfalls die Arbeitszeiten in Frankreich einhalten und auf die berufliche Gleichberechtigung sowie den Diskriminierungsschutz achten. Weitere Rechte des Arbeitnehmers in Frankreich und somit auch Ihres entsandten Arbeitnehmers sind die Ausübung des Streikrechts, der Mutterschutz sowie Feiertage, jährlich bezahlte Urlaubstage und Urlaub aus familiären Gründen.

Genauso wie in Deutschland gibt es in Frankreich einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, den Sie als Arbeitgeber gewährleisten müssen. Infolgedessen muss der Basislohn auf Grundlage des französischen Brutto-Mindestlohns, der 10,15€ seit dem 1. Januar 2020 beträgt, berechnet werden. Unterliegen Sie jedoch einem national oder lokal verbindlichen Tarifvertrag, müssen die darin vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden. Zum Nachweis der Einhaltung des gesetzlichen und tarifvertraglichen Mindestlohns, muss der Arbeitgeber für eine Entsendung über einen Monat eine Lohn- und Gehaltsabrechnung und für eine Entsendung unter einem Monat ein gleichwertiges Dokument, das die Lohn- und Gehaltszahlung bestätigt, nachweisen.

Neben dem Mindestlohn sind die in Frankreich geltenden Arbeitszeiten einzuhalten. Die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. Darüber hinaus geleistete Stunden führen zu einer Zuschlagszahlung, sofern keine gesonderten Vertragsbestimmungen bestehen. Dabei entstehen:

  • 25% Zuschlag ab der 36. bis zur 43. Überstunde und
  • 50% Zuschlag ab der 44. Überstunde.

Dem entsandten Arbeitnehmer ist eine tägliche Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden und eine Ruhezeit von 35 Stunden pro Woche einschließlich Sonntag zu gewähren. Die maximale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche und darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten, sofern keine Sonderregelung vorliegt.

Des Weiteren hat der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf 2,5 Urlaubstage pro Monat. Für einen Tätigkeitszeitraum unter einem Monat wird das Urlaubsrecht anteilig berechnet.

Sie haben weitere Fragen zum Mindestlohn oder den Arbeitszeiten in Frankreich? Dann kontaktieren Sie uns einfach!