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Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der das Rentenalter erreicht, wird nicht automatisch beendet. Jedoch kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Initiative zur Vertragsbeendigung ergreifen: Im ersten Fall handelt es sich um eine Versetzung in den Ruhestand (mise à la retraite), und im zweiten Fall um das Ausscheiden in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitnehmers (départ à la retraite).

Die Bedingungen und Folgen dieser beiden Arten der Vertragsbeendigung sind unterschiedlich.

Versetzung in den Ruhestand in Frankreich

Sie ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer das Alter erreicht hat, in dem er automatisch Anspruch auf eine volle Rente hat (d. h. je nach Geburtsdatum zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr).

Der Arbeitnehmer kann den Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren beantragen.

Wenn die Bedingungen für die Versetzung in den Ruhestand nicht erfüllt sind, wird die Vertragsbeendigung mit einer Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund gleichgestellt.

Ein Arbeitgeber, der in Frankreich einen Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt, muss ihm eine Ruhestandsentschädigung bezahlen in Höhe von:

  • entweder gleich der gesetzlichen Kündigungsabfindung: ¼ Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für die ersten 10 Jahre, zuzüglich ⅓ Monatsgehalt pro Jahr für die Jahre über 10 Jahre hinaus,
  • oder, falls diese vorteilhafter ist, die im Kollektivabkommen oder im Arbeitsvertrag vorgesehene Ruhestandsentschädigung.

Die Ruhestandsentschädigung ist bis zu einer bestimmten Grenze von den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommenssteuer befreit.

Der Arbeitgeber hat jedoch an die URSSAF einen Beitrag in Höhe von 50 % der gezahlten Entschädigungen (gesetzliche und tarifvertragliche Entschädigung) zu zahlen.

Renteneintritt in Frankreich auf Initiative des Arbeitnehmers

Der Renteneintritt erfolgt auf Initiative des Arbeitnehmers. Es handelt sich nicht um eine Kündigung des Arbeitnehmers, sondern um ein spezifisches Vertragsbeendigungsverfahren.

Im Prinzip darf kein Arbeitnehmer in den Ruhestand treten:

  • vor dem 60. Lebensjahr für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1951 geboren sind,
  • zwischen 60 und 62 Jahren für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juli 1951 geboren sind, je nach Geburtsjahr.

Damit die Vertragsbeendigung als Renteneintritt betrachtet wird, muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Rentenfestsetzung stellen, unabhängig davon, ob er Anspruch auf eine volle Altersrente hat oder nicht.

Der Renteneintritt muss das Ergebnis des klaren und unmissverständlichen Willens des Arbeitnehmers sein.

In Ermangelung günstigerer Bestimmungen in einem Kollektivabkommen oder im Arbeitsvertrag hat ein Arbeitnehmer, der in den Ruhestand tritt, Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Entschädigung von:

  • ½ Monatsgehalt des Referenzgehalts nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit,
  • 1 Monatsgehalt nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit,
  • 1 ½ Monatsgehältern nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit,
  • 2 Monatsgehältern nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Die Entschädigung unterliegt in vollem Umfang den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommenssteuer .