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Als Firmenwagen bezeichnet man ein Fahrzeug, das für berufliche Zwecke verwendet wird. Jedoch kann ein Firmenwagen in Frankreich auf verschiedene Art und Weise definiert werden.

Nutzfahrzeuge sind vorsteuerabzugsfähig, nicht jedoch Personenfahrzeuge. Im Fall einer langfristigen Anmietung eines Nutzfahrzeugs sind die Leasingrate sowie die Langzeitmiete vorsteuerabzugsfähig.

Der für den Firmenwagen benötigte Kraftstoff ist lediglich für unternehmerische Zwecke vorsteuerabzugsfähig. Für persönliche Zwecke verwendeter Kraftstoff darf hingegen vorsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Darüber hinaus, sollten Sie wissen, dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit für Kraftstoff ausgenommen Benzin von der Art des Firmenwagens abhängig ist.

Hinsichtlich der Abschreibung von Firmenwägen zieht die französische Finanzverwaltung Umweltaspekte in Betracht, indem der CO2-Ausstoß pro Kilometer sowie das Alter des Firmenwagens berücksichtigt werden.

Personenfahrzeuge sind von der Besteuerung von Firmenwagen, der sogenannten „TVS“ betroffen.

Mitarbeitende dürfen Firmenfahrzeuge nicht für private Fahrten, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und für Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort des Mitarbeitenden erfolgen, nutzen. Die Verwendung des Firmenfahrzeugs wird als Sachleistung für den Mitarbeitenden betrachtet.

Weitere technische Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Webinare-Rubrik auf dieser Webseite.

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Firmenwagen in Frankreich? Dann kommen Sie einfach auf uns zu. Ihr deutsch-französisches Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung!