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Genau wie die Personalregister ist auch die Betriebsordnung in Frankreich nur in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern Pflicht, sie wird jedoch für alle Unternehmen empfohlen.

Sie muss insbesondere Folgendes umfassen:

  • Maßnahmen zur Gesundheit und Sicherheit im Unternehmen oder Betrieb,
  • die allgemeinen und ständigen Disziplinarregelungen, insbesondere die Art und Abstufung der Sanktionen , die der Arbeitgeber ergreifen kann,
  • die Regelungen zu den Verfahrensgarantieren für die Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine Disziplinarsanktion in Erwägung zieht,
  • die im Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) oder im anwendbaren Tarifvertrag „Convention collective“ festgelegten Verteidigungsrechte der Arbeitnehmer,
  • die im Code du travail vorgesehenen Bestimmungen über psychische Belästigung (Mobbing) und sexuelle Belästigung.

Die Betriebsordnung wird in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit der Stellungnahme des Sozial- und Wirtschaftsausschusses (CSE) an die Geschäftsstelle des Conseil de Prud’hommes (paritätisches Arbeitsgericht) übermittelt und im Betrieb veröffentlicht .