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Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch hat der Arbeitgeber in Frankreich die Pflicht zur Schulung und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer. Diese Verpflichtung gilt ab der Einstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich.

Diese Verpflichtung beruht auf:

  • der Zahlung eines Beitrags zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung der Beschäftigten,
  • der Direktfinanzierung von Schulungsmaßnahmen zugunsten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer

Er hat somit sicherzustellen, dass seine Beschäftigten stets an ihre Arbeitsplätze angepasst sind, und für ihre ständige Eignung für ihren Arbeitsplatz zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Arbeitsplätze, der Technologien und der Organisationsweisen.

Parallel dazu fließt jährlich Geld auf das „Compte personnel de formation“ (CPF – persönliches Weiterbildungskonto), proportional zur Arbeitszeit der Beschäftigten. Jeder Vollzeitbeschäftigte erwirbt 500 EUR pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR.

Mittel

Der Kompetenzentwicklungsplan umfasst alle im Unternehmen durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen. Zur Finanzierung des Weiterbildungsplans legt das Unternehmen die Höhe seines Ausbildungsbudgets fest. Es ist nicht verpflichtet, einen gesetzlichen Mindestbetrag in Frankreich auszugeben. Jedoch hat es bestimmte Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmervertretungsinstanzen zu erfüllen.

Die Karrieregespräche

  • alle 2 Jahre, um die Perspektiven für die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers und die Schulungen, die dazu beitragen können, zu besprechen,
  • alle 6 Jahre, um eine zusammenfassende Bestandsaufnahme des beruflichen Werdegangs des Mitarbeiters vorzunehmen.