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Ist es notwendig, in Frankreich eine Gesellschaft zu gründen, um dort Mitarbeiter zu beschäftigen?

Dies ist eine Frage, die sich deutsche Unternehmen oft bei der Erschließung des französischen Marktes hinsichtlich der Einstellung eines Handelsvertreters in Frankreich stellen.
Ein ausländisches Unternehmen, das in Frankreich Mitarbeiter einstellen möchte, ist als solches nicht verpflichtet, eine Struktur oder Niederlassung in Frankreich zu gründen oder zu melden. Das Unternehmen muss sich beim Sozialversicherungsträger URSSAF als „Arbeitgeber ohne Niederlassung in Frankreich“ melden. In diesem Fall müssen Beiträge bei der elsässischen URSSAF, die auf ausländische Unternehmen spezialisiert ist, gemeldet und abgeführt werden.
Allerdings ist es notwendig bestimmte Besonderheiten und Risiken zu beachten.

Eine erste anzustellende Überlegung eines ausländischen Unternehmens, das einen oder mehrere Mitarbeiter in Frankreich einstellen möchte, ist mit der steuerrechtlichen Anerkennung einer Betriebsstätte verbunden. Hinsichtlich dieser Thematik ist eine Steuerstudie durchzuführen.

Darüber hinaus haben ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich oft Schwierigkeiten hinsichtlich des Abschlusses von Leasing-, Telefon- oder Sozialversicherungsverträgen für deren Mitarbeiter.

Unser deutsch-französisches Expertenteam steht Ihnen im Rahmen des Einstellungsverfahrens von Mitarbeitern in Frankreich gerne zur Seite.