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Im steuerlichen Sinn besteht eine Tochtergesellschaft in Frankreich, wenn das deutsche Mutterunternehmen eine Beteiligung von mindestens fünf Prozent an einer französischen Kapitalgesellschaft besitzt.

Im juristischen Sinn spricht man von Tochtergesellschaft wenn die Muttergesellschaft mehr als die Hälfte des Kapitals hält. Die genaue Rechtsform der Tochtergesellschaft ist dabei gleichgültig.

Die Tochtergesellschaft hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit und kann Rechtsgeschäfte abschließen.

Die Hauptunterschiede zu einer Betriebsstätte haben wir in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Man kann eine Betriebsstätte jederzeit in eine Tochtergesellschaft umwandeln. In diesem Fall wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Eine Reihe von Regeln müssen bei der Umwandlung beachten werden und dabei können Steuern anfallen.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierzu einfach das Kontaktformular.

Ihr deutsch-französischer Steuerberater

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