In Frankreich liegt eine Betriebstätte im steuerlichen Sinne vor, wenn das deutsche Mutterunternehmen seine Tätigkeit in Frankreich ganz oder teilweise von einer dauerhafte Niederlassung aus ausübt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit nicht nur um vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten handelt.
Eine Betriebstätte liegt insbesondere dann vor, wenn der französischen Einrichtung zugeordnetes Personal die Vollmacht besitzt, Verkaufsverträge im Namen des deutschen Mutterunternehmens abzuschließen. Eine Betriebstätte kann auch bereits dann angenommen werden, wenn ein weisungsgebundener Vertreter mit Abschlussvollmacht in Frankreich tätig ist.
Die Betriebsstätte ist keine Gesellschaftsform wie eine GmbH oder eine OHG, sondern ein rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens. Sie muss im Handelsregister eingetragen sein.
Die Eintragung ins Handelsregister (RCS – Registre du Commerce et des Sociétés) ist verbindlich. Die benötigten Unterlagen sind:
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- Formular M0 und Kopie der Satzung der Muttergesellschaft
- Original der Eintragungsbescheinigung (vom ausländischen Handelsregister), die vor weniger als 3 Monate ausgestellt wurde, mit französischer Übersetzung
- Unterlagen bzgl. des Bevollmächtigten: Ausweis und eidesstattliche Erklärung
- Domizilierungsbescheinigung (Sitznachweis) der Betriebsstätte
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